Hilfsmittel zum Verbrauch

Pflegehilfsmittel: 40 Euro für lau

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Berlin -

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sollen den Angehörigen die Pflege und den Betroffenen den Alltag erleichtern. Maximal 40 Euro zahlt die Pflegekasse pro Monat. Für Apotheken bedeutet dies viel Bürokratie und Feilschen um die Produkte.

Pflegebedürftige Patienten mit einem Pflegegrad (ehemals Pflegestufe), die zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen leben und gepflegt werden, haben nach §78 Absatz 1 in Verbindung mit §40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI Anspruch auf die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch. Erstattet werden Pflegehilfsmittel der Produktgruppe 54, „die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen“. Der Pflegebedürftige verliert jedoch den Versorgungsanspruch, wenn er für einige Zeit stationär in einem Krankenhaus untergebracht wird oder in einem Pflegeheim lebt.

Die Versorgung muss nach Anlage 4 bei der Pflegekasse beantragt werden. Eine ärztliche Verordnung ist hierfür nicht notwendig. Den Antrag auf Pflegehilfsmittel-Erstattung kann der Pflegebedürftige selbst, der gesetzliche Vertreter oder eine beauftragte Person stellen. Der Antrag wird in den meisten Fällen einmalig gestellt und für einen unbefristeten Zeitraum bewilligt. In Einzelfällen kann die Lieferung auch zeitlich begrenzt werden. Unterschiede gibt es auch in der Bewilligung der Produkte.

Maximal kann für 40 Euro pro Monat versorgt werden, eine gesetzliche Zuzahlung für die Leistungsempfänger fällt nicht an. Einige Pflegekassen legen eine Mengenbeschränkung für einzelne Pflegehilfsmittel fest oder bestimmen gar, welche Produkte überhaupt geliefert werden dürfen. Apotheken müssen demnach genau auf die Genehmigung der Pflegekasse achten. Zur Produktgruppe 54 gehören Pflegehilfsmittel zum einmaligen Gebrauch wie beispielsweise Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen, Schutzschürzen oder Mundschutz. In der Anlage sind die Versorgungspreise und Mengen festgelegt. Hier einige Beispiele:

Saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch sind mit der Pflegehilfsmittelpositionsnummer 54.45.01.0001 und einem Höchstpreis von 21,54 Euro inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer für 50 Stück abzurechnen. Fingerlinge haben die Nummer 54.99.01.0001 und einen Maximalbetrag von 5,64 Euro für 100 Stück. Einmalhandschuhe sind mittels 54.99.01.1001 für höchstens 7,18 Euro für 100 Stück abzurechnen. Hände- und Flächendesinfektion tragen die Pflegehilfsmittelpositionsnummern 54.99.02.0001 beziehungsweise 54.99.02.0002. In Rechnung können für je 500 ml 8,21 Euro beziehungsweise 6,15 Euro gestellt werden.

Abgerechnet wird über die Anlage 2. Der Versicherte muss den Empfang der Ware per Datum und Unterschrift bestätigen. Apotheken müssen zur Abrechnung die Daten des Versicherten, Genehmigungskennzeichen, Daten des Leitungserbringers und die gelieferten Pflegehilfsmittel – inklusive Menge, Preis und Abgabedatum – angeben.

Die Abgabe von Pflegehilfsmitteln verursacht in der Apotheke einen erheblichen Aufwand, wobei der Ertrag überschaubar ist. Während einige Kunden dankbar für den Service der Apotheke sind, missbrauchen andere die Leistung. Der Gesetzgeber versucht dies zu unterbinden und findet in der Empfangsbestätigung nach Anlage 2 klare Worte: „Ich darf die überlassenen Pflegehilfsmittel keinem Dritten verleihen, übereignen oder verpfänden. Ich bin darüber aufgeklärt worden, dass die Pflegekasse die Kosten nur für solche Pflegehilfsmittel und in dem finanziellen Umfang übernimmt, für die ich eine Kostenübernahmeerklärung durch die Pflegekasse erhalten habe. Kosten für eventuell darüber hinausgehende Leistungen sind von mir selbst zu tragen.“ Dennoch werden immer wieder Kosmetikartikel statt Pflegehilfsmittel gefordert oder versucht in mehreren Apotheken die Produkte zu erschleichen.

Technische Hilfsmittel der Produktgruppen 50, 52 und 53 werden bevorzugt leihweise zur Verfügung gestellt. Dazu zählen Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur selbstständigen Lebensführung sowie zur Linderung der Beschwerden. Wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen zählen zur Produktgruppe 51 und sind nicht auf 40 Euro monatlich begrenzt.

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