Paragraph 3: Einspruchsfrist noch bis Ende September Nadine Tröbitscher, 24.05.2017 07:57 Uhr
Retaxationen sind ein leidiges Thema. Es gibt jedoch einen kleinen Lichtblick für Apotheker: Wer noch bis zum 30. September Einspruch einlegt, kann auch bereits abgeschlossene Verfahren von Verstößen gegen Paragraph 3 des Rahmenvertrages abwenden.
Eine zurückliegende Welle von Retaxationen nicht begründeter pharmazeutischer Bedenken könnte nun rückgängig gemacht werden. Das Problem: Plausible pharmazeutisch-medizinische Begründungen wurden nicht anerkannt, wenn neben der Sonder-PZN 02567024 und dem Faktor 6 eine zusätzliche handschriftliche Begründung fehlte. Eine Heilung war nicht möglich – weder Nachträge vom Arzt oder noch des pharmazeutischen Personals wurden akzeptiert.
Auch wenn die Neufassung von Paragraph 3 des Rahmenvertrages erst zum 1. Juni 2016 in Kraft trat, können die Apotheken die Festsetzungen rückwirkend auf Retaxationen nach dem 23. Juli 2015 anwenden. Das entschied ein Schiedsgericht auf Drängen des Deutschen Apothekerverbands (DAV). Eine automatische Gutschrift durch den Kostenträger erfolgt jedoch nicht. Apotheker müssen erneut Einspruch einlegen.
Ein Einspruch ist auch für alle bereits abgeschlossenen Retaxationen der Ersatzkassen möglich, die vom 23. Juli 2015 bis 31. Mai 2016 abgelehnt wurden. Um die Berechtigung des Widerspruchs zu belegen, müssen Apotheker jedoch alle erforderlichen Unterlagen erneut einreichen.
Die Neufassung von Paragraph 3 des Rahmenvertrages zum 1. Juni 2016 verbesserte den Vergütungsanspruch für Apotheker bei unbedeutenden formalen Fehlern. Denn ein Anspruch auf Zahlung besteht auch „trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung dann, wenn […] es sich um einen unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler handelt“.
Die Apotheke darf von der Krankenkasse nicht mehr zur Rechenschaft gezogen werden, wenn das Sonderkennzeichen 02567024 im Falle einer Akutversorgung, pharmazeutischer Bedenken oder der Nichtverfügbarkeit des Rabattarzneimittels oder Reimportes nicht aufgedruckt wurde, sofern ein entsprechender handschriftlicher Vermerk vorgenommen wurde. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall – handschriftliche Dokumentation fehlt, aber Sonderkennzeichen und Faktor sind aufgedruckt. Fehlt jedoch beides, kann die Krankenkasse retaxieren. Dann muss die Apotheke im Beanstandungsverfahren einen entsprechenden Nachweis erbringen.
Weitere unbedeutende Formfehler, die nicht mehr retaxiert werden dürfen, sind zum Beispiel: die Verwendung des Zusatzes Duplikat statt Wiederholungsverordnung, Aut-idem handschriftlich gesetzt, altes IK der Krankenkasse, Arztstempel nicht vollständig oder Gebührenstatus falsch vom Arzt angekreuzt.