Substitutionsausschlussliste

Oxycodon: Ausschluss vom Ausschluss APOTHEKE ADHOC, 27.03.2018 14:24 Uhr

Berlin - 

Wann hat die Apotheke eine Wahl? Bestimmte Darreichungsformen der Opioide Oxycodon, Buprenorphin und Hydromorphon sind vom Austausch ausgeschlossen – allerdings nicht immer. Wann der Substitutionsausschluss gilt und wann nicht und wie die Verordnung aussehen muss, verrät der Apo-Tipp.

Bei Verordnungen von Wirkstoffen, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) in der Substitutionsausschlussliste aufgeführt sind, haben Apotheker keine Wahlmöglichkeit. Geliefert wird wie verordnet. Es gilt ein Austauschverbot, sowohl im Tagesgeschäft als auch im Notdienst. Die Arzneistoffe sind in der Anlage VI „Aut-idem“ der Arzneimittel-Richtlinie aufgeführt.

Gelistet sind drei Opioide – Buprenorphin als transdermales Pflaster sowie Oxycodon und Hydromorphon als Retardtablette. Für die einzelnen Wirkstoffe gelten jedoch Ausnahmen, denn das Austauschverbot gilt nur unter bestimmten Voraussetzungen. So dürfen Buprenorphin-haltige Pflaster nur dann nicht ausgetauscht werden, wenn diese eine unterschiedliche Applikationshöchstdauer von beispielsweise bis zu drei oder vier Tagen besitzen.

Oxycodon und Hydromorphon als Retardformulierung dürfen bei unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit von beispielsweise alle 12 oder 24 Stunden nicht auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausgetauscht werden. Gibt es jedoch aut-idem-konforme Arzneimittel mit gleicher Applikationshäufigkeit müssen Apotheker den Rabattvertrag der Kasse bedienen, da der Austausch verpflichtend ist. Der Rabattvertrag darf nur in Ausnahmefällen wie gesetztem Aut-idem-Kreuz, pharmazeutischen Bedenken, Notdienst oder Akutversorgung sowie Lieferengpässen mit entsprechender Dokumentation und Sonder-PZN umgangen werden.

Das bedeutet beispielsweise, dass Oxycodon 10 mg retard X mit einer Applikationshäufigkeit von zweimal täglich im Abstand von zwölf Stunden nicht gegen Oxycodon 10 mg einmal täglich Y ausgetauscht werden darf – auch wenn ein Rabattvertrag vorliegen würde. Das Substitutionsverbot gilt auch in Akutfällen, im Nachtdienst und bei Lieferengpässen. Die Abgabe eines Alternativpräparates ist nur nach Rücksprache mit dem Arzt und entsprechender Rezeptänderung zulässig.

Ein Austausch von Import und Original ist hingegen möglich, da diese als identische Arzneimittel angesehen werden. Laut §4 des Arzneiversorgungsvertrages „kann bei Verordnungen mit Fertigarzneimitteln, die von der Substitutionsausschlussliste erfasst sind, ein Austausch zwischen importiertem Arzneimittel und Bezugsarzneimittel erfolgen.

Voraussetzung für alle in der Anlage VII AM-RL gelisteten Wirkstoffe ist eine eindeutige Verordnung, eine Wirkstoffverordnung ist nicht zulässig. Der Mediziner muss den vollen Namen und den Hersteller des Arzneimittels oder die PZN rezeptieren. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich laut Gesetz um eine unklare Verordnung, deren Belieferung eine Abklärung vorangehen muss – es wird ein neues Rezept benötigt. Selbst wenn der Arzt durch Angabe der Dosierung, die Applikationshäufigkeit von Oxycodon festlegt, reicht dies nicht aus und die Angabe des konkreten Handelsnamens ist zwingend.