Rabattverträge, Import-Quote, Sonderkennzeichen oder 15/15-Regel – Apothekenmitarbeiter müssen viele Besonderheiten bei der Rezeptbelieferung von Original oder Reimport beachten, um eine Retaxation zu vermeiden. Auch das Aut-idem-Kreuz schützt vor Austausch nicht.
Zu beachten sind folgende Grundsätze:
1. Für die Belieferung von Import oder Original ist die 15/15-Regel zu beachten. Ein Importarzneimittel muss entweder 15 Prozent oder 15 Euro günstiger sein als das deutsche Original. Ausschlaggebend sind die Netto-Abgabepreise, also die Preise nach Abzug des Herstellerrabattes. Bei Abgabe eines 15/15-Importes wird dies der Importquote angerechnet. Erfüllen Apotheken die Importquote nicht, müssen sie mit einem Import-Malus rechnen. Aktuell wird darüber diskutiert, die Regel auf 15 Prozent zu begrenzen, da 15 Euro bei Hochpreisern kaum ins Gewicht fallen.
2. Ist ein Reimport nicht lieferbar, können Apotheker die Sonder-PZN und den Faktor 3 „Importarzneimittel nicht lieferbar“ auf das Rezept drucken und entsprechend dokumentieren. Dieser Lieferengpass belastet dann nicht die Importquote.
3. Das Aut-idem-Kreuz verhindert den Austausch zwischen Original und Import nicht. Bestehen Rabattverträge, haben diese immer Vorrang. Selbst die Aut-idem-Verordnung eines Reimports muss mit einem Original beliefert werden, wenn dieses der Rabattvertragspartner ist.
4. Den Austausch kann die Verwendung der Sonder-PZN in Kombination mit dem Faktor 6 verhindern. Bestehen pharmazeutische Bedenken, kann der Austausch des nicht-rabattierten Originals durch einen Reimport verhindert werden. Auf der Verordnung ist dann ein entsprechender Vermerk mit Datum und Unterschrift vorzunehmen.
Liegt eine Verordnung über das Original vor, ist es unerheblich, ob Aut-idem gesetzt ist oder nicht. Grundsätzlich verhindert das Kreuz den Austausch zwischen Original und identischem Import nicht, Vorrang hat allein der Rabattvertrag. Das verordnete Original darf also dann abgegeben werden, wenn auch ein entsprechender Rabattvertrag vorliegt oder kein 15/15-Import bei bereits erfüllter Importquote beliefert werden muss. Es darf allerdings auch kein Rabattvertrag für einen Reimport vorliegen.
Ist ein Reimport verordnet, zählt ebenfalls der Rabattvertrag unabhängig vom Aut-idem-Kreuz. Ist das Original rabattiert, muss es auch beliefert werden. Freie Auswahl hat der Apothekenmitarbeiter nur, wenn weder für das Original noch den Reimport ein Rabattvertrag vorliegt. Dann kann unter Beachtung der Preisgrenze des Netto-Verkaufspreises selbst entschieden werden, was abgegeben wird. Das abgegebene Arzneimittel darf hier nur nicht teurer sein als das verordnete.
Wie verhält man sich jedoch, wenn ein Reimport namentlich verordnet ist und weder Rabattverträge zu beachten noch Generika im Handel sind? Eine ausdrückliche Reimport-Verordnung liegt dann vor, wenn der Importeur namentlich aufgedruckt oder mit der zugehörigen PZN angegeben ist. Auch hier gilt: Das Aut-idem-Kreuz ist unerheblich.
Ist der Reimport nicht lieferbar, aber Alternativen mit gleichem oder geringerem Preis erhältlich, so sind diese zu beliefern. Apotheker müssen die entsprechende Preisgrenze bezogen auf den Netto-Verkaufspreis beachten. Original oder Import dürfen nicht oberhalb der Preisgrenze liegen.
Sind jedoch keine preisgünstigeren oder preisgleichen Alternativen lieferbar, kann bei Ersatzkassen ein Reimport oder das Original mit einem höherem Preis beliefert werden. Der Abgebende muss allerdings mit dem verordnenden Arzt Rücksprache halten und eine Dokumentation auf dem Rezept vornehmen. Zusätzlich muss die Sonder-PZN und der Faktor 3 inklusive Datum und Unterschrift auf der Verordnung vermerkt werden. Ein entsprechender Defektbeleg ist in der Apotheke zu archivieren. Für die Primärkassen liegen entsprechende regionale Vereinbarungen vor.
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