Retax-Gefahr

Nur Filgrastim ist nicht genug

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Berlin -

Retax-Falle Biologicals: Im Herbst erreichten erneute Absetzungen von Filgrastim-Verordnungen die Apotheken. Betroffen sind vor allem Rezeptbelieferungen mit Filgrastim Hexal, denen laut Kassen nicht zulässige Wirkstoffverordnungen zugrunde liegen.

Für Biologicals muss der Arzt eine namentliche Verordnung ausstellen, nur der Wirkstoff ist nicht ausreichend. Ist dies der Fall, liegt eine unklare Verordnung nach §17 Absatz 5 Satz 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vor, die nicht beliefert werden darf. Apotheker sind zur Klärung verpflichtet. Dazu ist eine Arztrücksprache unverzichtbar, denn nur dann kann die Apotheke richtig liefern. Die Rücksprache muss auf der Verordnung dokumentiert werden.

Ist bei einer namentlichen Verordnung ein Rabattvertrag einzuhalten, muss entsprechend Rahmenvertrag beliefert werden, sofern die Präparate nach Anlage 1 Rahmenvertrag nach § 129 SGB V als austauschbar und wirkstoffgleich eingestuft und gelistet sind. Entspricht der Rabattvertrag nicht den Bestimmungen der Anlage 1, findet kein Austausch statt. Die Apotheke muss das verordnete Arzneimittel, eines der drei preisgünstigsten Arzneimittel oder einen wirtschaftlichen Import abgegeben, sofern die Austauschbarkeit gegeben ist.

Der Fall Filgrastim: Verordnen Ärzte das Arzneimittel lediglich unter der Angabe „Filgrastim“, handelt es sich um eine Wirkstoffverordnung, die im Fall des Biologicals nicht zulässig ist. Apotheken haben für diese Wirkstoffe keine freie Auswahl in der Belieferung – der Arzt muss herstellerbezogen verordnen.

Die retaxierten Verordnungen enthalten nur die Bezeichnung Filgrastim unter Angabe der Wirkstärke und der Abgabemenge, jedoch keinen Firmenzusatz. Wird nun „Filgrastim“ in die Artikelsuche eingegeben, wird der Apothekenmitarbeiter ausschließlich auf das Arzneimittel von Hexal verwiesen, das als einziges Arzneimittel die komplette Wirkstoffbezeichnung im Namen trägt. Denn Filgrastim ist der Wirkstoff und nicht das Hydrochlorid oder Sonstiges. Wer also nicht darüber nachdenkt, begeht unweigerlich einen Fehler, der von den Kassen mit einem hohem Lehrgeld bestraft wird. Diese unklare Verordnung darf nicht ohne Klarstellung nach Arztrücksprache inklusive präziser Dokumentation beliefert werden. Der Apotheke ist zur Klärung verpflichtet.

Der Arzneiversorgungsvertrag zwischen beispielsweise Ersatzkassenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) regelt den Sachverhalt und schafft auch die Retax-Grundlage: „Reine Wirkstoffverordnungen, ohne Nennung des konkreten Handelsnamens, sind als unklare Verordnung einzustufen. In diesem Fall bedarf es einer vorherigen Abklärung hinsichtlich des tatsächlich abzugebenden Fertigarzneimittels mit dem Verordner“.

Unmöglich ist dies jedoch, wenn sich Ärzte weigern, eine namentliche Verordnung auszustellen. Dies ist beispielsweise in Thüringen der Fall. Hier erklärten sich einige Klinikärzte nicht bereit, herstellerbezogen zu verordnen. Die Beanstandungen des Hochpreisers stammen aus manuellen Prüfungen, die mit einer hohen Fehlerfindungsquote verbunden sind. Apotheker können die Retaxationen jedoch durch Klarstellung der Verordnung umgehen.

Das Problem Filgrastim zeigt, wie kompliziert die Verträge sind – es geht noch weiter. Das Biological ist in der Anlage 1, Rahmenvertrag gemäß § 129 Sozialgesetzbuch SGB V aufgeführt. Somit handelt es sich um ein austauschbares Arzneimittel. Laut Anlage sind Filgrastim Hexal und Zarzio gegeneinander austauschbar – hierbei handelt es sich um Original und Reimport. Das bedeutet: Ein Aut-idem-Kreuz verhindert den Austausch nicht. Nur der schriftliche Vermerk „aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch“ des Arztes kann den Austausch verhindern. Dies gilt sowohl für den Ersatzkassenverband und die AOK Plus, jedoch nicht für die Primärkassen. Anders verhält es sich bei Accofil und Grastofil. Hier würde ein Kreuz den Austausch untersagen.

Apotheker können kaum noch leisten, alle Vorgaben und Gesetze sicher zu wissen und Rezepte stets korrekt zu beliefern. Einige Verbände bieten ihren Mitgliedern eine Abgabekontrolle an. Die Experten helfen den Apothekern vor der Abgabe und klären die korrekte Belieferung binnen kurzer Zeit. Die Apotheker brauchen Hilfe, die die Verband geben wollen. Schließlich soll der Wunsch der Belieferung nicht größer sein als die Sicherheit, nicht retaxiert zu werden.

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