Nicht immer wird jedes Kassenrezept zulasten der Kasse abgerechnet. Dennoch sollen Apotheken jede Verordnung an das Rechenzentrum weiterleiten. Laut Gesetz müssen auch Nullrezepte zur Abrechnung gegeben werden und Apotheken dafür zahlen.
Im Rahmen der monatlichen Rezeptabholung werden alle Verordnungen zulasten der Kasse für den abgeschlossenen Kalendermonat in die Abrechnung gegeben. Zulässig ist auch die Rechnungslegung bis spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem geliefert wurde. Wer später abrechnet, muss mit Abzügen rechnen. Gemäß Liefervertrag sind auch sogenannte Nullrezepte in die Abrechnung zu geben. „Zu den weiterzuleitenden Verordnungsblättern gehören auch die Verordnungsblätter, bei denen der Bruttopreis nicht höher als der entsprechende Betrag der gesetzlichen Zuzahlung ist.“
Dies bestätigt §300 Sozialgesetzbuch (SGB V) in Absatz 1: „Die Apotheken und weitere Anbieter von Arzneimitteln sind verpflichtet, unabhängig von der Höhe der Zuzahlung (oder dem Eigenanteil), bei Abgabe von Fertigarzneimitteln für Versicherte das nach Absatz 3 Nummer 1 zu verwendende Kennzeichen maschinenlesbar auf das für die vertragsärztliche Versorgung verbindliche Verordnungsblatt oder in den elektronischen Verordnungsdatensatz zu übertragen, die Verordnungsblätter oder die elektronischen Verordnungsdatensätze an die Krankenkassen weiterzuleiten und diesen die nach Maßgabe der nach Absatz 3 Nummer 2 getroffenen Vereinbarungen erforderlichen Abrechnungsdaten zu übermitteln.“
Die sogenannten Nullrezepte können bei erstattungsfähigen OTC-Arzneimitteln anfallen. Ein Beispiel ist ASS zur Blutverdünnung, die Arzneimittel liegen meist unter der geltenden Zuzahlungsgrenze von fünf Euro und müssen daher von den Patienten aus eigener Tasche gezahlt werden. Ausgenommen sind Patienten, die von der gesetzlichen Zuzahlung befreit sind.
Auch wenn für die Kasse bei Nullrezepten keine Kosten anfallen, müssen diese von den Rechenzentren dokumentiert und deren Volumen erfasst werden. Ein Grund kann der Bundesmantelvertrag der niedergelassenen Ärzte mit Kassenzulassung sein, der es untersagt, entsprechende Arzneimittel auf einem Privatrezept zu verordnen. „Die Kassen würden gemeinsam mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung Verstöße ahnden“, schrieb einst das Ärzteblatt. Außerdem wird die Zahlung des Patienten sowohl für eine mögliche Zuzahlungsbefreiung als auch für die beim Finanzamt absetzbaren „außergewöhnlichen Belastungen“ berücksichtigt.
Wird das Nullrezept an das Rechenzentrum weitergeleitet, zahlt die Apotheke eine entsprechende Bearbeitungsgebühr. Diese ist individuell festgelegt. Denn auch diese Verordnungen werden geprüft. Einen Obolus für die Apotheken gibt es jedoch nicht.
Spannend und schwammig wird es bei einem Blick auf die Abschläge. Zwar werden Herstellerrabatte für Nullrezepte in § 130a Absatz 1 ausgeschlossen. Jedoch wird der Kassenabschlag der Apotheken laut § 130 nicht gänzlich ausgeschlossen. Dort heißt es: „Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel sowie für Zubereitungen nach § 5 Absatz 3 der Arzneimittelpreisverordnung, die nicht § 5 Absatz 6 der Arzneimittelpreisverordnung unterfallen, einen Abschlag von 1,77 Euro je Arzneimittel, für sonstige Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 5 vom Hundert auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimittelabgabepreis“. Von Nullrezepten ist hier keine Rede. Allerdings rechnen die Rechenzentren ohne Abschlag bei den Kassen ab.
Eine Ausnahme bilden Nullrezepte auf Grundlage der Abgabe des sogenannten „Wunscharzneimittels“. Apotheker haben im Falle eines expliziten Produktwunsches des Patienten mit dem Faktor 7 einen Joker: Abgabe eines vom Versicherten verlangten Präparats, des sogenannten „Wunscharzneimittels“. Die Kostenerstattung regelt § 129 SGB V. Der Kunde zahlt den Arzneimittelabgabepreis nach Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) in der Apotheke aus eigener Tasche. Er erhält eine Rezeptkopie und den Kassenbon, um bei der Krankenkasse eine Kostenübernahme beantragen zu können. Bedruckt wird mit der Sonder-PZN 02567024, dem Faktor 7 und der Arzneimittel-PZN mit der Taxe „0“.
Apotheken geben die Verordnung in die Rezeptabrechnung, denn sie erhalten eine Aufwandsentschädigung von 50 Cent zuzüglich Mehrwertsteuer je Muster-16-Formular. Mit dieser Pauschale sollen der Apotheke „die ihr durch die Abwicklung der Herstellerabschläge entstehenden Aufwendungen insbesondere für die Verarbeitung des Verordnungsblattes“ honoriert werden.
Apotheken gewähren den Krankenkassen den Zwangsrabatt nach § 130 SGB V und die Herstellerabschläge. Der Hersteller muss der Apotheke den gewährten Abschlag innerhalb zehn Tagen nach Rechnungsstellung erstatten.
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