Rezeptabrechnung

Nullretax: Wer bekommt die Zuzahlung?

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Berlin -

Retaxationen sind und bleiben auch nach der Anpassung des Rahmenvertrags ein Ärgernis in Apotheken. Sie sorgen immer wieder für Unverständnis und viele Fragen werden offen gelassen. Was passiert im Falle einer Nullretax eigentlich mit der geleisteten Zuzahlung? Darf die Kasse den Betrag behalten?

Sollten die Kassen an einer Vollabsetzung auch noch verdienen? Diese Frage stellt sich, wenn Apotheken eine Nullretax erhalten und der Versicherte die gesetzliche Zuzahlung geleistet hat. So kann es sein, dass die Kasse den Herstellerrabatt korrekt zurückführt aber die Zuzahlung einbehält. In diesem Fall „verdient“ die Kasse fünf bis zehn Euro, obwohl sie keine Leistung erbracht hat.

Das Problem: Eine gesetzliche Regelung gibt es bislang nicht. Klagen gab es jedoch bereits. So hat das BSG 2006 einer Kasse recht gegeben, die den Apotheker wegen verspäteter Abrechnung „auf Null“ retaxiert und dabei die Zuzahlung einbehalten hatte. Die Kasse habe gegen den Apotheker einen Rückzahlungsanspruch unter Einschluss der Zuzahlung, so die Kasseler Richter. Auch das Sozialgericht Altenburg entschied 2011: Der Versicherte ist zuzahlungspflichtig, wurde versorgt und kann seine Zuzahlung nicht zurückverlangen, weil der Apotheker retaxiert wurde.

Das Nachsehen hat also der Apotheker, der zu einer ordnungsgemäßen Belieferung der Rezepte verpflichtet ist. Verstößt er gegen die Vorgaben, kann er retaxiert werden. Die Richter in Altenburg entschieden, dass der Kaufvertrag zwischen der Kasse und der Apotheke geschlossen wurde und somit der Versicherte auch keinen Anspruch auf eine Rückzahlung der Zuzahlung habe. Ebensowenig die Apotheke, denn die Null-Retax schließe die Zuzahlung des Patienten ein, der schließlich ordnungsgemäß versorgt wurde.

Aus Sicht der Kassen ist das Vorgehen korrekt: Der Versicherte ist zuzahlungspflichtig, wurde versorgt und muss nach der Gesetzeslage eine Zuzahlung leisten. Jedoch zeigen einige Kassen Kulanz und ziehen bei Null-Retaxationen die Zuzahlung ab. Andere hingegen ziehen die Zahlung des Versicherten nicht in die Korrektur mit ein.

Abgesichert hingegen sind Apotheker, wenn der Gebührenstatus falsch vom Arzt angekreuzt wurde. Mit der Neufassung des Rahmenvertrages sollen Apotheker vor Absetzungen durch unbedeutende Formfehler geschützt werden. Hat der Mediziner fälschlicherweise das Kreuz im Feld „gebührenfrei“ gesetzt und der Apotheker durch die Kennzeichnung keine Zuzahlung kassiert, darf dies nicht retaxiert werden, wenn „die Apotheke eine vom Arzt fälschlicherweise als 'gebührenfrei' gekennzeichnete Verordnung ohne Einbehaltung einer Zuzahlung abgibt“.

Nur noch knapp jedes vierte Rabattarzneimittel ist laut DAV zur Jahresmitte teilweise oder komplett von der Zuzahlung befreit. Zehn Jahre nach Inkrafttreten der Rabattverträge ist die Befreiungsquote kontinuierlich gesunken – von 60 Prozent (2008) über 42 Prozent (2012) auf aktuell 23,7 Prozent. Im vergangenen Jahr lag der Anteil mit 23 Prozent sogar noch niedriger.

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