Im Notdienst können Apotheken eine Gebühr von 2,50 Euro erheben. In der Regel zahlen die Kund:innen die Summe aus eigener Tasche. Liegt jedoch ein Rezept vor, das mit „Noctu“ gekennzeichnet ist, zahlt die Kasse die Gebühr. Bleibt die Frage, ob die Summe pro Rezept oder pro Arzneimittel abgerechnet werden kann.
In § 6 „Notdienst“ der Arzneimittelpreisverordnung heißt es: „Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 bis 6 Uhr, an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr können die Apotheken einen zusätzlichen Betrag von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer berechnen.“
Das bedeutet: Wird ein mit „Noctu“ gekennzeichnetes Rezept außerhalb der Notdienstzeiten, also während der regulären Öffnungszeiten eingelöst, kann die Apotheke die Gebühr in Höhe von 2,50 Euro nicht abrechnen.
Allerdings kann die Gebühr nur einmal abgerechnet werden. Grundlage ist der Passus „Inanspruchnahme“. Denn das Einlösen eines Rezeptes – inklusive Zusatzverkauf – ist ein Vorgang.
Wird ein Rezept im Notdienst eingelöst, aber „Noctu“ ist nicht von der Praxis dokumentiert oder das Rezept wurde bereits vor einigen Tagen und nicht am Notdiensttag ausgestellt, kann die Gebühr nicht zulasten der Kasse abgerechnet werden. Gleiches gilt für das E-Rezept, denn das fehlende „Noctu“ kann die Apotheke nicht heilen. Die Notdienstgebühr ist von Versicherten aus eigener Tasche zu zahlen.
Im Arzneilieferungsvertrag der Ersatzkassen ist in § 7 „Allgemeine Bestimmungen zur Preisberechnung“ in puncto „Noctu“ geregelt, dass die Gebühr von den Kassen übernommen wird, wenn die Apotheke in den Notdienstzeiten gemäß § 6 AMPreisV aufgesucht wird:
„Bei Inanspruchnahme der Apotheke zu folgenden Zeiten kann ein Entgelt nach § 6 Arzneimittelpreisverordnung berechnet werden, wenn der Vertragsarzt auf dem Verordnungsblatt gemäß § 3 “noctu” angekreuzt oder den Vermerk “noctu”, “cito” oder einen entsprechenden Hinweis auf der Verordnung angebracht hat und die Apotheke in Zeiten ihres Notdienstes in Anspruch genommen wird.“
Bei den Primärkassen sind die regionalen Lieferverträge zu beachten. In der Regel wird die Notdienstgebühr übernommen, wenn aus der Verordnung hervorgeht, dass es sich um einen dringenden Fall handelt und das Rezept im Notdienst beliefert wurde.
Wird die Notdienstgebühr zulasten der Kasse abgerechnet, ist das Sonderkennzeichen 02567018 für die Notdienstgebühr in Höhe von 2,50 Euro inklusive Mehrwertsteuer aufzudrucken. Ist dies aufgrund von Platzmangel nicht möglich, kann auf den Aufdruck verzichtet und die Notdienstgebühr zum Gesamtbruttobetrag hinzuaddiert werden. Zudem sollten Datum und Uhrzeit der Abgabe auf der Verordnung einen Platz finden.
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