Notdienst ≠ Notdienstgebühr APOTHEKE ADHOC, 22.10.2018 09:57 Uhr
Verwirrung um Notdienstgebühr: Apotheken sind zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet – so schreibt es die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vor. Rund um die Uhr – auch an Sonn- und Feiertagen – stellen Apotheken die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicher. Pro Kunde wird ihnen eine Notdienstgebühr von 2,50 Euro zugesprochen. Diese kann, muss aber nicht kassiert werden, jedoch nicht in der gesamten Notdienstzeit.
Laut ApBetrO sind Apotheken zwar zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet, jedoch kann die zuständige Behörde einen Teil der Apotheken ganz oder teilweise zu bestimmten Zeiten von dieser Pflicht befreien. Möglich ist dies:
- Montag bis Samstag in der Zeit von 0 Uhr bis 8 Uhr
- Montag bis Freitag von 18.30 bis 24 Uhr
- Samstag, Heiligabend und Silvester von 14 bis 24 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen.
„Von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft kann die zuständige Behörde für die Dauer der ortsüblichen Schließzeiten, der Mittwochnachmittage, Sonnabende oder der Betriebsferien und, sofern ein berechtigter Grund vorliegt, auch außerhalb dieser Zeiten befreien, wenn die Arzneimittelversorgung in dieser Zeit durch eine andere Apotheke, die sich auch in einer anderen Gemeinde befinden kann, sichergestellt ist.“
Um die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln dennoch sicherzustellen, gibt es den Nacht- und Notdienst. Etwa 2000 diensthabende Apotheken sind in der Nacht und an Feiertagen geöffnet und Anlaufstelle für etwa 20.000 Patienten. In der Regel haben die Apotheken von 8 Uhr des einen Tages bis 8 Uhr des Folgetages Dienst.
Die Notdienstgebühr kann jedoch nicht während des gesamtes Nacht- und Notdienstes kassiert werden. Laut Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) ist dies nur bei einer Inanspruchnahme der Apotheke in der Zeit von 20 bis 6 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr möglich. Fällt der 24. Dezember auf einen Werktag, kann die Pauschale von 2,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer bis 6 Uhr und ab 14 Uhr kassiert werden.
Der Samstag gilt ebenfalls als Werktag. Wer seine Apotheke samstags bereits um 14 Uhr schließt und Notdienst hat, darf die 2,50 Euro erst ab 20 Uhr kassieren.
Die Notdienstgebühr darf pro Kunde nur einmalig erhoben werden, selbst wenn mehrere Rezepte vorgelegt oder diverse Produkte gekauft werden. In einigen Fällen übernehmen die Kassen die Notdienstgebühr: Hat der Arzt auf der Verordnung „noctu“ angekreuzt, kann die Apotheke der Kasse den Betrag in Rechnung stellen. Ist das Feld nicht markiert, kann es eine böse Überraschung in Form einer Retaxation geben, auch wenn das Rezept erkenntlich am Sonntag ausgestellt wurde.
Während des Nacht- und Notdienstes muss der Apothekenleiter oder eine vertretungsberechtigte Person in der Apotheke oder in unmittelbarer Nachbarschaft zu den Apothekenbetriebsräume anwesend und jederzeit erreichbar sein. Die nicht dienstbereiten Apotheken müssen einen gut lesbaren Hinweis auf die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken an einer deutlich sichtbaren Stelle anbringen.