Steht die Rezeptabrechnung an, wird meist das Abholbrett durchgeschaut. Da kann das ein oder andere „dringend“ benötigte Arzneimittel oder die angefertigte Rezeptur noch nicht vom Kunden abgeholt worden sein. Was ist zu tun, wenn die Abrechnungsfrist abgelaufen ist? Abrechnen oder retournieren?
Zulasten der Kasse verordnete Arzneimittel und Verbandstoffe dürfen grundsätzlich nicht abgerechnet werden, wenn diese vom Kunden nicht abgeholt wurden. Bleibt also nur, den Vorgang aufzulösen und entsprechend für eine mögliche Kassennachschau oder Steuerprüfung zu dokumentieren. Das Arzneimittel könnte entweder mit Vermerk einer Lagerbereinigung an Lager gelegt oder an den Großhandel/Lieferanten – wenn möglich – retourniert werden. In einigen Arzneimittellieferverträgen (ALV) sind jedoch Ausnahmeregelungen zu finden.
Laut ALV AOK Hessen dürfen nicht abgeholte Arzneimittel und Verbandstoffe mit Ausnahme von Ziffer 3 grundsätzlich nicht abgerechnet werden. Im Rahmen der Rezeptur hergestellte Arzneimittel dürfen mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ mit vollem Preis in Rechnung gestellt werden.
Ebenfalls abgerechnet werden dürfen „selten verordnete Fertigarzneimittel, die besonders beschafft werden mussten und die vom Lieferanten nicht zurückgenommen wurden. Berechnet werden darf der Einkaufspreis und die nachgewiesenen Beschaffungskosten zuzüglich gesetzlicher Abschlag plus Umsatzsteuer. Für Verbandstoffe und Fertigarzneimittel, die üblicherweise nicht in Apotheken vorrätig gehalten werden und nur unter Abschlag einer Bearbeitungsgebühr zurückgenommen werden, kann diese zuzüglich gesetzlichem Abschlag und Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden.
Der ALV Bayern erlaubt eine ähnliche Abrechnung. „Abweichend von Absatz 2 Satz 1 können Rezepte als nicht abgeholt deklariert und in Rechnung gestellt werden, wenn seit dem Ausstellungstag mindestens ein Monat und höchstens zwei Monate vergangen sind.“ Dies gilt für Rezepturarzneimittel sowie seltene Fertigarzneimittel, die besonders beschafft und nicht retourniert werden können. Hier gilt als Abgabedatum der Tag, an dem der Vermerk aufgebracht wurde.
Der Saarländische Apothekerverein schließt sich an. Rezepturarzneimittel und besonders beschaffte nicht retournierbare Arzneimittel, die nicht anderweitig abgegeben werden können, dürfen mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ mit vollem Preis in Rechnung gestellt werden.
Im ALV für den Freistaat Sachsen ist nur folgender Satz zu finden: „Nicht abgeholte Arzneimittel können der Krankenkasse nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie nicht anderweitig verwendbar sind. In diesem Fall ist auf der Verordnung 'nicht abgeholt' zu vermerken“.
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