Neuer Rahmenvertrag: Die Fragen der Kollegen APOTHEKE ADHOC, 26.06.2019 09:52 Uhr
Am Montag ist es soweit, dann tritt der neue Rahmenvertrag in Kraft. In einem Monat müssen die Änderungen in Fleisch und Blut übergegangen sein, denn länger hält die Friedenspflicht nicht. Ab August wird retaxiert. Einige Softwarehäuser haben die Neuerungen schon eingespielt, dennoch sind bei den Kollegen einige Fragen offen – Antworten ohne Gewähr.
Frage: Bisher kann man bei nichtverfügbaren Importen bei Ersatzkassen durch den Vermerk der Arztrücksprache auch teurer abgeben. Gilt das weiterhin?
Antwort: Auch bei Importen gilt das verordnete Arzneimittel als Preisanker. Muss teurer versorgt werden, sind die entsprechenden Defektbelege zu dokumentieren, die Sonder-PZN aufzudrucken und dies abzuzeichnen und vor der Abgabe mit dem Arzt Rücksprache zu halten.
Frage: Wozu gibt es ab dem 1. Juli eigentlich noch die Sonder-PZN für pharmazeutische Bedenken, wenn ich nicht mehr das namentlich verordnete Arzneimittel abgeben darf?
Antwort: Eine Versorgung mit dem verordneten Arzneimittel ist möglich, wenn dieses zu den vier preisgünstigsten Arzneimitteln zählt.
Frage: Kann ich nur noch die vier preisgünstigsten Arzneimittel mit pharmazeutischen Bedenken abgeben? Was mache ich, wenn der Patient nur das achtgünstigste verträgt?
Antwort: Eine Versorgung mit dem achtgünstigsten Arzneimittel ist unter Angabe der Sonder-PZN und einer konkreten Begründung möglich, wenn dieses nicht teurer ist als das verordnete Arzneimittel.
Frage: Was mache ich im Notdienst, wenn ich keinen Rabattartikel und keines der vier preisgünstigsten Arzneimittel an Lager habe?
Antwort: Auch im Notdienst („dringender Fall“) ist die Abgaberangfolge einzuhalten. Sind sowohl Rabattpartner als auch die vier preisgünstigsten Arzneimittel nicht vorrätig und liegt ein dringender Fall vor, ist die entsprechende Sonder-PZN aufzudrucken und dies mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Die Apotheke darf dann das nächstpreisgünstigste vorrätige Arzneimittel abgeben, jedoch darf dieses nicht teurer sein als das verordnete. Sonst ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten und dies zu dokumentieren.
Ist lediglich die verordnete Packungsgröße nicht vorrätig, gelten folgende Sonderregelungen.
- verordnete N-Bezeichnung nicht vorrätig oder nichtgemäß Packungsgrößenverordnung nicht definiert: Abgabe der nächstkleineren vorrätigen N-Packung beziehungsweise kleinsten vorrätigen Packung
Achtung: Die abgegeben Menge darf die dem Normbereich zugeordneten Menge nicht überschreiten! - Stückzahlverordnung und Menge nicht vorrätig: Abgabe der nächstkleineren vorrätigen Packung
- Arzneimittel nicht verschreibungspflichtig und verordnete Menge nicht vorrätig: Abgabe der nächstliegenden Packungsgröße
Frage: Das namentlich verordnete Arzneimittel ist der Preisanker? Darf ich dann ein Arzneimittel mit einem Preis bis zum Preisanker liefern?
Antwort: Richtig, das namentlich verordnete Arzneimittel gilt als Preisanker. Wenn gegebenenfalls der Rabattpartner, die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise ein preisgünstiger Import nicht lieferbar sind, kann bis zum Preisanker versorgt werden. Dabei ist die Abgaberangfolge einzuhalten sowie eine entsprechende Dokumentation vorzunehmen. Außerdem müssen die Defektbelege (zwei pro Arzneimittel) dokumentiert werden.
Frage: Was mache ich mit meinen Parkinson-Patienten, die vom Neurologen auf die Originalpräparate eingestellt sind, aber der Arzt kein Aut-idem-Kreuz setzt?
Antwort: Entsprechend der Abgaberangfolge ist das Rabattarzneimittel zu liefern. Ist das verordnete Arzneimittel nicht rabattiert und aut-idem nicht gesetzt, bestehen jedoch beispielsweise pharmazeutische Bedenken gegen einen Austausch, kann bei einer Verordnung im generischen Markt gemäß § 12 eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden – oder das verordnete, wenn es zu den vier preisgünstigsten gehört.
Das abgegebene Arzneimittel darf nicht teurer sein, als das verordnete, denn dies gilt als Preisanker. Apotheken müssen nach § 14 den Vorgang auf der Verordnung entsprechend dokumentieren, hierbei ist eine Konkretisierung der pharmazeutischen Bedenken erforderlich. Bestehen gegen die vier preisgünstigsten Arzneimittel und die Rabattpartner der Kasse pharmazeutische Bedenken, ist Faktor 9 aufzudrucken, die weitere Abgaberangfolge ist einzuhalten und der Preisanker zu beachten. Wird dieser überschritten ist Rücksprache mit dem Arzt zu halten und dies zu dokumentieren.
Frage: Ist es richtig, dass ich Rezepte nicht mehr vom Arzt gegenzeichnen lassen muss, auch wenn ich ein teureres Import-Arzneimittel abgebe oder 100 statt 50 Tabletten – vorausgesetzt ich habe Rücksprache mit dem Arzt gehalten?
Antwort: Nach telefonischer Arztrücksprache ist eine teurere Versorgung möglich, dies ist auf der Verordnung zu dokumentieren.
Wird die Menge nach telefonischer Rücksprache mit dem Arzt im Vergleich zur verordneten erhöht, sollte eine neue Verordnung angefordert werden. Die Mengenänderung gehört nicht zu den Heilungsmöglichkeiten nach § 6 Absatz 2 c.
Frage: Kann ich auch ein anderes Antibiotikum abgeben (statt Cefuroxim beispielsweise Cefpodoxim, weil dieses vorrätig ist), wenn ich mit dem Arzt telefonisch Rücksprache halte und dies auf dem Rezept dokumentiere?
Antwort: Auch in diesem Fall ist eine neue Verordnung erforderlich.
Frage: Ist es korrekt, dass ich in Zukunft alle für die Sonder-PZN relevanten handschriftlichen Dokumentationen auf dem Rezept mit Datum und Unterschrift abzeichnen muss? Kann das Rezept auf Null retaxiert werden, wenn ich Datum und Unterschrift vergesse?
Antwort: Richtig ist, dass bei der Verwendung eines Sonderkennzeichnens eine entsprechende Dokumentation mit Datum und Unterschrift auf die Verordnung aufzubringen ist.
Allerdings liefert § 6 Rahmenvertrag einen Retaxschutz. Denn wie zuvor handelt es sich hierbei um einen unbedeutenden Formfehler. Das bedeutet: Wurde das Sonderkennzeichen aufgedruckt, aber fehlt der Vermerk, darf nicht retaxiert werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall. Hat die Apotheke versäumt Sonder-PZN und Vermerk aufzubringen, kann im Beanstandungsverfahren ein objektiver Nachweis nachgereicht werden.