Corona und die Ausnahmen

Neue Sonder-PZN

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Berlin -

Seit dem Inkrafttreten der „Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ sind neue Sonder-PZN verfügbar, die neben der Botendienst-Gebühr auch im Ausnahmefall „die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist“, gestattet. Auch eine Botendienstpauschale kann über ein Sonderkennzeichen abgerechnet werden. Die Übersicht als Download mit Rezeptbeispielen gibt es hier.  

Das Auseinzeln, also die Abgabe von Teilmengen aus einer Fertigarzneimittelpackung, war bislang nur auf ausdrückliche ärztliche Anweisung möglich. Gleiches gilt für die Stückelung großer N3-Packungen. Mit Inkrafttreten der „Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ist seit 22. April vorübergehend im Ausnahmefall „die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist“, gestattet. Auch das Abgeben von mehreren kleineren Packungen ist vorerst erlaubt. Um spätere Retaxierungen zu vermeiden, sollte auf die richtige Sonder-PZN geachtet werden. Darüber hinaus sei bei manchen Abgaben eine handschriftliche Ergänzung mit Signalwörtern wie „Corona“ oder „Pandemie“ hilfreich für die Vermeidung zukünftiger Retaxierungen.

06461127 – Erstabgabe

Die Apotheke kann eine Teilmenge eines Arzneimittels abgeben, insofern die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist. Bei der Erstabgabe muss dann das Sonderkennzeichen 06461127 auf das Rezept aufgedruckt werden. Dazu kommt eine „1“ in das Feld „Faktor“ und eine „0“ in das Feld „Taxe“. Für die Erstabgabe kann der volle Preis abgerechnet werden. Auch die gesetzliche Zuzahlung kann kassiert werden. Bei der ersten Abgabe können alle Zuschläge (Festzuschlag von 3 Prozent zuzüglich 8,35 Euro zuzüglich 21 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes sowie die Umsatzsteuer) abgerechnet werden.

06461133 – weitere Abgaben

Werden aus dieser Packung weitere Teilmengen abgegeben, kann nicht erneut der volle Preis abgerechnet werden. Es darf nur ein Zuschlag von 5,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden. Es muss zunächst die PZN des Arzneimittels und zugehörig in das Feld „Faktor“ die „1“ und das Feld „Taxe“ die „0“ aufgedruckt werden. Die Apotheke muss das Sonderkennzeichen 06461133, das für die Abgabe weiterer Teilmengen steht, aufdrucken. Dazugehörig kommt in das Feld „Faktor“ eine „1“ und in das Feld „Taxe“ die „690“. Eine Zuzahlung darf kassiert werden.*

*In einer früheren Version hieß es, dass keine Zuzahlung bei weiteren Abgaben anfällt. Wir bitten diesen Fehler zu entschuldigen.

02567024 – Stückeln

Ist die verordnete N3-Packung nicht vorrätig, so können mehrere kleine Packungen abgegeben werden. Das Stückeln muss mit dem Sonderkennzeichen 02567024 kenntlich gemacht werden. Dazu muss der Faktor 5 oder 6 aufgedruckt werden. Die kleineren Packungen werden unter Aufdrucken der Pharmazentralnummern zeilenweise abgerechnet. Gestückelt werden darf nur, wenn hierdurch erneute Apotheker-Patientenkontakte vermieden werden.

06461110 – Botendienst

Apotheken sollen bis 30. September den Botendienst mit 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer vergütet bekommen. Zur Abrechnung der Dienstleistung soll die Sonder-PZN 06461110 im Pharmazentralnummern-Feld aufgedruckt werden. Dazu soll in das Feld „Faktor“ die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ als Betrag die Ziffernfolge „595“ aufgedruckt werden. Die Taxe, die als Botendienstzuschlag auf dem Verordnungsblatt aufgetragen wird, ist dem Gesamt-Brutto hinzuzurechnen.

Neben den aktuell hinzugefügten Sonder-PZN bleiben die bisherigen in ihrer Gültigkeit bestehen.

02567024 – Nichtverfügbarkeit und dringender Fall

Die Sonder-PZN 02567024 kann zum einen bei Nichtverfügbarkeit eines Arzneimittels verwendet werden. Je nachdem ob es zum verordneten Präparat einen Rabattvertrag gibt, wird das Sonderkennzeichen mit dem Faktor „4“ (Rabattvertrag vorhanden) oder dem Faktor „3“ (kein Rabattvertrag vorhanden) kombiniert. Innerhalb der Akutversorgung gelten andere Faktoren: Wenn das Rabattarzneimittel nicht vorrätig ist, muss der Faktor „5“ ergänzt werden, wenn weder die Abgabe des Rabattpartners noch einer der vier preisgünstigsten Importe möglich ist, muss der Faktor „6“ ergänzt werden. Bei pharmazeutischen Bedenken kann das Sonderkennzeichen mit Faktor „8“ oder „9“ kombiniert werden.

Alle neuen Sonder-PZN in der Übersicht und weitere Downloads gibt es hier.

 

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