Packungsgrößenverordnung

Neue Messzahlen für Packungsgrößen

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Berlin -

Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) teilt mit, dass sich bestehende Messzahlen für Packungsgrößen geändert haben. Außerdem gibt es eine neue Regel zur Berechnung. Die Änderungen beziehungsweise Ergänzungen betreffen Vemurafenib, Interferone, Aripiprazol sowie Lösungen zur parenteralen Ernährung.

Änderungen gibt es bei den abgeteilten oralen Darreichungformen aus der Gruppe der Zytostatika beim Wirkstoff Vemurafenib. Aus der bisherigen N2 mit 60 Stück werden nun 240 Stück. Die Normgrößen für Interferon beta 1a zur Injektion oder Infusion wurden wie folgt festgelegt: intramuskulär angewendet entsprechen N1 = 1, N2 = 4 und N3 = 12, in Einzeldosis-Behältnissen zur subkutanen Anwendung gelten die Zahlen N1 = 3, N2 = 12, N3 = 36, in Mehrdosen-Behältnissen gelten N1 = 1, N2 = 4 und N3 = 12. Weiterhin gilt für das atypische Neuroleptikum Aripiprazol zur Injektion oder Infusion N3 = 3 und Lösungen zur parenteralen Ernährung sind nun auf N1 = 10 festgelegt.

Um besser zwischen Initial- und Erhaltungstherapie zu differenzieren, wurde eine zusätzliche Berechnungsregel erstellt. Bislang galt: „Handelt es sich um ein Arzneimittel ohne eine fest definierte Behandlungsdauer und gibt es taggenaue Angaben für die Dauer der Initialtherapie, so ist für die Ermittlung der Messzahl mit dem Packungsgrößenkennzeichen N1 das Dosierungsschema der Initialtherapie und die taggenaue Dauer der Initialtherapie maßgeblich, auch wenn sie über den Anwendungszeitraum einer Packung mit dem Packungsgrößenkennzeichen N1 oder N2 hinausgeht. Für die Ermittlung der Messzahl mit dem Packungsgrößenkennzeichen N2 und N3 ist das Dosierungsschema der Erhaltungsdosis maßgeblich.“ Neu ist die Ergänzung: „Falls nach Anwendung dieser Regel die Systematik N1 < N2 < N3 nicht eingehalten wird, können Dauer und Dosis der Initialtherapie unberücksichtigt bleiben.“

Das DIMDI legt in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Packungsgrößen für Arzneimittel nach § 5 der Packungsgrößenverordnung (PackungsV) fest. Seit Juli 2013 orientieren sich diese Messzahlen an der Reichdauer. Daraus ergibt sich im Allgemeinen für die Normgröße N1 eine Reichdauer von zehn Tagen ± 20 Prozent, die Menge soll die Akuttherapie oder eine Produktneueinstellung sichern. Für die N2 sind 30 Tage ± 10 Prozent als Orientierung festgelegt, die Menge dient laut PackungsV § 1 der Dauertherapie, die einer ärztlichen Begleitung bedarf. N3 ist für eine Reichdauer von 100 Tagen –5 Prozent definiert.

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