Chemikalienverbotsverordnung

Deckel für H2O2, Sperre für KMnO4 Nadine Tröbitscher, 10.02.2017 12:48 Uhr

Berlin - 

Arzneimittel, Medizinprodukte, Gefahrstoffe und Chemikalien – Apotheken müssen bei der Abgabe viele Vorschriften beachten. Seit 27. Januar ist die neue Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV) in Kraft. Für die Apotheken gibt es folgende Änderungen.

Keine Abgabe von Wasserstoffperoxid-Lösung über 12 Prozent:
Künftig gibt es in der Anlage 2 keine Ausnahmebeschränkung mehr für das Inverkehrbringen von Wasserstoffperoxid-Lösung. Privatpersonen können somit die Flüssigkeit nur noch bis maximal 12 Prozent erhalten. Betroffen sind auch Stoffgemische, hier gilt ebenso 12 Prozent als Höchstgrenze.

Wasserstoffperoxid kann missbräuchlich für die Herstellung von Triacetontriperoxid (TATP) verwendet werden. Hierbei handelt es sich um einen handhabungsunsicheren Sprengstoff, der in der Terrorszene verwendet wird. In der Vergangenheit sind Unfälle mit TATP aufgetreten.

Sachkundenachweis nach sechs Jahren erneuern:
Pharmazeutisches Personal ist grundsätzlich durch die abgeschlossene Berufsausbildung sachkundig. Dies ist auch Voraussetzung für die Abgabe von Chemikalien. Laut ChemVerbotsV muss dieser Nachweis alle sechs Jahre erneuert werden. Hierzu müssen Apotheker, PTA, Pharmazieingenieure, Apotheker- und Apothekenassistenten einen eintägigen Fortbildungskurs besuchen. Läuft die Übergangsvorschrift im Juni 2019 ab, muss pharmazeutisches Personal, dessen Qualifikation mehr als sechs Jahre zurückliegt oder das vor mehr als drei Jahren einen halbtägige Fortbildungsveranstaltung besucht hat, diesen Nachweis neu erbringen. Vorausgesetzt die Apotheke gibt Chemikalien ab, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen.

Übergangsfrist für vier Stoffe:
Kaliumpermanganat, Kaliumnitrat, Ammoniumnitrat und Natriumnitrat, die ebenfalls zur Herstellung von Sprengstoffen missbräuchlich verwendet werden können, werden noch übergangsweise bis zum 31. Dezember 2018 in der Anlage 2 der ChemVerbotsV aufgeführt sein. Bis dahin sind für die Abgabe Identitätsfeststellung und Dokumentation zwingend notwendig. Danach gilt EU-Recht, das keine Abgabe an Endverbraucher vorsieht.

Für CMR-Stoffe gilt bereits heute ein grundsätzliches Abgabeverbot: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffen der Kategorie 1A und 1B mit den H-Sätzen H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df dürfen nicht an private Verwender verkauft werden. Keine Regelungen gibt es zur Abgabe von CMR-Verdachtsstoffen mit den H-Sätzen H341, H351, H361+ Buchstaben.

Für Gefahrstoffe mit dem Piktogramm GHS03, Flamme über Kreis und GHS02, Flamme mit dem H-Sätzen H224, H241 oder H242 ist eine Abgabe ohne Dokumentation möglich.