Rezepte sorgen immer wieder für Diskussionen am HV-Tisch: Oftmals wollen Kund:innen explizit das auf dem Formular verordnete Arzneimittel – schließlich hat der Arzt/die Ärztin es ja so verordnet. Doch bei der Abgabe müssen bekanntermaßen zahlreiche Regeln beachtet werden. Ganz so leicht ist die Abgabe einer namentlichen Verordnung daher nicht.
Der Austausch von rezeptpflichtigen Arzneimitteln sorgt häufig für Unmut bei Patient:innen: Denn durch die Rabattverträge kommt es manchmal dazu, dass die Hersteller der Präparate wechseln und Packung sowie Tablette oder Kapsel anders aussehen als gewohnt. Oft wird von den Betroffenen daher das namentlich verordnete Arzneimittel gewünscht.
Doch Apotheker:innen und PTA können nicht einfach das verordnete Medikament abgeben – schließlich handelt es sich nicht um eine Aut-idem-Verordnung. Ist das Kreuz vorhanden, spricht nichts gegen die Abgabe des namentlich verordneten Medikaments. Allerdings: Original und Import gelten als „identisch“ – daher kann trotz Aut-idem-Kreuz die Abgabe eines Importes erfolgen. Das Kreuz „schützt“ lediglich vor der Abgabe von Generika.
Wenn kein Aut-idem-Kreuz gesetzt wurde, gelten – sofern vorhanden – die aktuellen Rabattverträge. Ist dies nicht der Fall, kann die abgebende Person zwischen einem der vier preisgünstigsten Arzneimittel wählen. Hierbei muss der Preisanker beachtet werden: Das Medikament darf nicht teurer sein als das namentlich verordnete. Gibt es Lieferschwierigkeiten, kann die Apotheke mittels Sonder-PZN die Abgabe eines teureren Medikaments begründen.
Sind Rabattverträge vorhanden, müssen diese zwingend beachtet werden und haben Vorrang. Sind alle abgabefähigen Medikamente nicht lieferbar, wird wie oben beschrieben verfahren. Sind sie jedoch lieferbar, müssen sie in der Regel auch abgegeben werden.
Das pharmazeutische Personal hat jedoch die Möglichkeit, den Austausch zu hinterfragen. Gegebenenfalls können pharmazeutische Bedenken geltend gemacht werden – beispielsweise, wenn die Compliance bei Austausch gefährdet ist. Dann muss die entsprechende Sonder-PZN mit einer Begründung auf das Rezept aufgebracht werden.
Außerdem kann im Falle einer Akutversorgung ausgetauscht und mit einer Sonder-PZN begründet werden. Dies ist beispielsweise bei dringenden Antibiosen möglich. In diesem Fall muss das Ausstellungsdatum jedoch dem Abgabedatum entsprechen – ansonsten hätte das Rezept bereits früher eingelöst werden können und die dringende Akutversorgung ist nicht mehr gegeben.
Die Corona-Pandemie hat den Apotheken ein wenig mehr Spielraum bei den Abgaberegelungen gegeben: Noch bis zum 25. November können die Teams von den gelockerten Regelungen Gebrauch machen. Diese werden durch die „Dritte Verordnung zur Änderung der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ gesichert. Durch die Ausnahmen sind laut BMG Arzt-Patienten- und Patienten-Apotheken-Kontakte reduziert worden, wodurch Infektionen vermieden werden konnten.
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