Besonderheiten im Notdienst

Notfallsortiment und Retaxschutz

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Berlin -

Der Notdienst zu Weihnachten ist überstanden und schon wartet der nächste. Silvester und Neujahr werden wieder mehr als eintausend Apotheken Kunden in Not versorgen. Neben dem gesetzlich festgelegten Notfallsortiment, sollten Apotheken einiges mehr vorrätig haben. Auch bei der Rezeptbelieferung gibt es Besonderheiten.

Medikamente gegen Erkältung, Schmerzen und Magen-Darm-Infekte waren an den Feiertagen gefragt. Verordnungen über Antibiotika wurden beliefert und auch zum Jahreswechsel wird die Akutversorgung wieder gefragt sein. Apotheken sollten sich bevorraten – dabei muss nicht jeder Rabattpartner der Krankenkasse beachtet werden, denn gerade im Notdienst können Apotheker von der Sonder-PZN und dem Faktor 5 Gebrauch machen.

Eine Retaxation ist im Notfall nicht zu – erwarten auch wenn nicht alle Formalitäten erfüllt sind. Dies regelt seit Juni der Rahmenvertrag. Die Festsetzung gilt, wenn der Apotheker im Falle der Akutversorgung im Notdienst entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder einen objektiven Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt.

Erfüllt das Notdienst-Kassenrezept nicht alle geforderten Formalien, darf der Apotheker im Notdienst heilen. Fehlt zum Beispiel die Versichertennummer, sind Vor- und Nachname und Geburtsdatum ausreichend. Rezeptangaben dürfen vom Apotheker in Rücksprache mit dem Arzt korrigiert oder ergänzt werden. Ein Heilen der verordneten Menge oder des aut-idem-Kreuzes ist jedoch nicht zulässig. Gleiches gilt für den Arztstempel. Fehlen zum Beispiel die Telefonnummer oder der Vorname des Verordnenden darf nicht retaxiert werden, wenn der ausstellende Arzt eindeutig für Apotheke und Krankenkasse erkennbar ist.

Apotheken sollten für den Notdienst Medikamente unterschiedlicher Indikation bereit halten. Hier eine Auswahl an Arzneimitteln:

  • Schmerzmittel: Ibuprofen, Paracetamol, Diclofenac, Tilidin, Tramadol, Metamizol, Triptane, Acetylsalicylsäure
  • Antibiotika: Cefaclor, Azithromycin, Amoxicillin, Cefixim, Penicillin, Fosfomycin, Clindamycin, Metronidazol; Für Kinder sollte an Säfte gedacht werden.

  • Antimykotika: Nystatin, Amphotericin B
  • Antihelmetika: Pyrvinium embonat, Mebendazol

  • Antiallergika und Glucocorticoide: Dimetinden, Cetirizin, Prednisolon

  • Augentropfen und -salben: Dexamethason, Gentamycin auch in Kombination, Ofoxacin, Kanamycin, Timolol, Tafluprost, Travoprost, Dexpanthenol

  • Ohrentherapeutika: Neomycin/Bacitracin/Polymyxin B, Ciprofloxacin, Fluocinolon/Ciprofloxacin

  • Läuse und Parasiten: Dimeticon, Permethrin

  • Dermatika: Betamethason, Momegalen, Metronidazol, Fusidinsäure, Prednicarbat, Ethacridinlactat, Povidon-Iod, Dexpanthenol, Octenidin, Polidocanol, Miconazol, Gerbstoffe, Bifonazol, Clotrimazol

  • Magen-Darm-Trakt: Protonenpumpenhemmer, Antazida, MCP, Elektrolyte, Loperamid, Dimenhydrinat, Bisacodyl, Klistiere, Butylscopolamin

  • Nervensystem: Citalopram, Fluoxetin, Diazepam, Mirtazapin, Zolpidem, Olanzapin, Venlafaxin, Gabapentin, Valproinsäure

  • Antidiabetika: Metformin, Insuline, Glimepirid

  • Blutdruck-Medikamente: Betablocker, ACE-Hemmer, Sartane, Diuretika, Herzglykoside

  • Antikoagulantien: Heparin, Phenprocoumon, Rivaroxaban

  • Kontrazeptiva postkoital: Levonorgestrel, Ulipristal

  • Cholesterinsenker: Statine

  • Asthmatherapeutika: Sprays mit Salbutamol, Budesonid, Formoterol

  • Husten: Codein, N-Acetylcystein, Ambroxol, Glucocorticoide bei Pseudokrupp

Im Notdienst steigt auch die Nachfrage nach Windeln, Babynahrung, Hygieneartikeln, Rasierern, Bürsten und Hilfsmitteln wie Katheter und Urinbeutel.

Apotheker, Pharmazieingenieure oder Apothekerassistenten dürfen Notdienste ableisten. Alle bekommen unabhängig von Berufsstand und Berufsjahren eine Vergütung von 85 Euro, es sei denn das Gehalt liegt mindestens 13 Prozent über dem Tarif. Dann gilt der Notdienst als abgegolten. Der Apothekeninhaber entscheidet letztlich jedoch, ob er die geleisteten Stunden in Freizeit oder Bezahlung ausgleicht.

Ein Notdienst darf inklusive der vorher oder nachher geleisteten Arbeitszeit maximal 24 Stunden betragen. Im Anschluss muss eine freie Zeit von zwölf Stunden bereit gestellt werden, eine Ausnahme ist nur zulässig wenn es aus dringenden betrieblichen Gründen nicht möglich ist.

Kunden wird im Notdienst eine Gebühr von 2,50 Euro in Rechnung gestellt. Krankenkassen übernehmen den Betrag, wenn auf der Verordnung „noctu“ vermerkt ist und das Rezept unverzüglich eingelöst wird. Apotheken, die rund um die Uhr geöffnet haben und mit ihrer regulären Öffnungszeit den Notdienst abdecken, dürfen keinen Notdienstzuschlag erheben.

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