Ist für ein Arzneimittel, das außer Vertrieb (AV) gemeldet ist, ein Nachfolger hinterlegt, kann nicht automatisch auf diesen ausgetauscht werden. So kann der Nachfolgeartikel eine andere Packungsgröße haben und somit nicht aut-idem-konform sein.
Gibt es eine Neueinführung für ein vom Markt genommenes Arzneimittel, muss geprüft werden, ob Vorgänger und Nachfolger austauschbar sind.
Arzneimittel gelten als austauschbar, wenn:
Ergeben sich Unsicherheiten, sollte eine Rezeptänderung durch den/die Ärzt:in erfolgen, bevor geliefert wird.
Ein Beispiel ist Novorapid Flexpen. Die Packung zu 5 x 3 ml ist seit knapp einem halben Jahr außer Vertrieb. Als Nachfolger wird die Packung zu 10 x 3 ml gelistet. Ein Austausch auf den Nachfolgeartikel ist nicht möglich, da beide Packungen eine unterschiedliche Packungsgröße haben und verschiedenen Normgrößen zugeordnet werden – N1 vs. N2. Die verschreibende Person muss die Verordnung korrigieren oder neu ausstellen.
Gemäß § 2 Absatz 13 Rahmenvertrag muss ein AV gemeldetes Arzneimittel seit dem 1. November 2019 nicht bei der Abgaberangfolge nach §§ 10 ff. berücksichtigt werden. „Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt.“ Gehört das AV gekennzeichnete Arzneimittel zu den vier preisgünstigsten und ist an Lager oder lieferbar, kann es also noch abgegeben werden.
Außerdem ist im Rahmenvertrag zu lesen: „Ist ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel nicht mehr lieferfähig und ist nach den Regelungen dieses Rahmenvertrages auch keine andere Auswahl möglich, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“ In diesem Fall ist keine Abgabe in der Apotheke möglich, ohne Arztrücksprache zu halten.
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