Verordnungen sind nicht immer eindeutig – manchmal befinden sich auf dem Rezept widersprüchliche Angaben oder solche, die nicht zueinander passen. Häufig kommt das bei den N-Größen vor: Wie ist beispielsweise vorzugehen, wenn eine N1-Größe verordnet wurde, die kleinste Einheit jedoch als N2 deklariert ist? Ein Überblick.
In der Apotheke müssen die vorgelegten Verordnungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden. Oft kommt es dabei zu Unklarheiten, die beachtet und gegebenenfalls geklärt werden müssen. Unter anderem kann es bei den N-Größen zu Problemen kommen. Die Rechtsgrundlage für die Packungsgrößen und ihre Inhalte befindet sich im fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) § 31 Arznei- und Verbandmittel.
Die N-Größe richtet sich nach der Dauer der Therapie, für die das Arzneimittel bestimmt ist. Das Packungsgrößenkennzeichen wird daher nach der Anzahl der einzelnen Anwendungseinheiten, die in der Packung enthalten sind, bestimmt:
Oft werden auf der Verordnung die entsprechenden N-Größen angegeben. Nicht immer befinden sich jedoch entsprechende Präparate beziehungsweise Packungsgrößen im Handel. Wie ist beispielsweise vorzugehen, wenn eine N1-Größe verordnet wurde, jedoch nur eine N2-Größe existiert? Darf dann die nächstgrößere Einheit ohne Rücksprache abgegeben werden?
Laut § 8 Abs. 2 Satz 4 Rahmenvertrag handelt es sich in diesem Fall um eine „nicht eindeutig bestimmte Verordnung“: „Entspricht die nach Stückzahl oder unter einer N-Bezeichnung verordnete Menge keiner im Preis- und Produktverzeichnis befindlichen Packung, handelt es sich um ein nicht eindeutig bestimmtes Arzneimittel.“
Für die Apotheke bedeutet dies, dass Rücksprache mit der Arztpraxis gehalten werden muss, um die Unklarheiten zu beseitigen. Wird das Rezept ergänzt, muss dieser Hinweis abgezeichnet werden. Am besten wird direkt eine eindeutige Verordnung ausgestellt.
Nicht immer sind die Arztpraxen jedoch direkt erreichbar. Handelt es sich um einen dringenden Fall und ist eine Rücksprache mit dem Arzt/der Ärztin nicht möglich, so kann die Apotheke nach § 17 Punkt 4 Rahmenvertrag eine Ausnahme machen: Dabei darf jedoch nie eine größere Menge als die verordnete abgegeben werden, sondern immer nur die nächstkleinere Packung.
§ 17 Punkt 4 Rahmenvertrag: „Ist bei einer Verordnung nur unter Angabe der N-Bezeichnung keine Packung, die dem verordneten N-Bereich entspricht, vorrätig oder ist diese N-Bezeichnung nicht in der PackungsV definiert, ist eine Packung aus dem nächstkleineren N-Bereich abzugeben. Ist auch diese nicht vorrätig, ist die kleinste normierte Packung abzugeben. Falls auch eine solche Packung nicht vorrätig ist, ist die kleinste vorrätige Packung abzugeben, jedoch nicht mehr als die nach Satz 1 bestimmte abgabefähige Packung.“
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