N-Rezepte nicht für Substitution APOTHEKE ADHOC, 10.04.2019 14:16 Uhr
Hat der Arzt im Notdienst kein Betäubungsmittelrezept zur Hand, darf im Ausnahmefall ein Muster-16-Formular ausgestellt und unverzüglich ein BtM-Rezept in der Apotheke nachgereicht werden. Diese Notfall-Verschreibung ist gemäß der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) zulässig, gilt allerdings nicht für die Substitution.
Laut § 8 Absatz 6 dürfen „außer in den Fällen des § 5“ – Substitution, Verschreiben von Substitutionsmitteln – Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere in Notfällen in zur Behebung des Notfalls erforderlicher Menge abweichend verschrieben werden. Sprich: nicht auf einem BtM-Formular. Die Verordnungen sind mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“ zu versehen. Fehlt der Hinweis, darf die Verschreibung nicht beliefert werden.
Außerdem dürfen Apotheken Notfall-Verordnungen laut BtMVV § 12 nicht beliefern, wenn das Rezept „vor mehr als einem Tag ausgefertigt wurde“ oder eben Substitutionsarzneimittel verordnet sind. Die Notfall-Verordnung muss wie das gelbe BtM-Rezept die Vorgaben der BtMVV erfüllen. So müssen folgende Angaben enthalten sein: „Arzneimittelbezeichnung, soweit dadurch eine der nachstehenden Angaben nicht eindeutig bestimmt ist, jeweils zusätzlich Bezeichnung und Gewichtsmenge des enthaltenen Betäubungsmittels je Packungseinheit, bei abgeteilten Zubereitungen je abgeteilter Form, Darreichungsform.“ Die Menge des verordneten Arzneimittels muss in Gramm oder Milliliter oder Stückzahl der abgeteilten Form angegeben werden. Die Angaben N1, N2, N3 oder 1 OP sind nicht ausreichend.
Werden Pflaster verordnet, ist die Beladungsmenge anzugeben, sofern keine herstellerspezifische Verordnung vorgenommen wurde. Auch die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesangabe ist gefordert. Hat der Arzt an den Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben, muss „ein Hinweis auf diese schriftliche Gebrauchsanweisung“ auf der Verordnung vorgenommen werden.
Wird in der Apotheke eine solche Verschreibung vorgelegt, hat die Apotheke den verschreibenden Arzt – der Human- oder Tiermediziner sowie Zahnarzt sein kann – „unverzüglich“ und „möglichst vor der Abgabe des Betäubungsmittels über die Belieferung zu informieren. Zum einen soll der Verschreibende über die Belieferung in Kenntnis gesetzt werden, zum anderen sichert sich die Apotheke ab, dass es sich nicht um eine Fälschung handelt und das BtM-Rezept nachgereicht wird. Denn der Mediziner ist wiederum verpflichtet, unverzüglich die Verordnung auf einem BtM-Rezept in der Apotheke, die die Notfall-Verordnung beliefert hat, nachzureichen. Die Verschreibung ist mit dem Buchstaben „N“ zu kennzeichnen und darf von der Apotheke nicht beliefert werden. Die Notfall-Verschreibung verbleibt in der Apotheke und ist dauerhaft mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil des nachgereichten BtM-Rezeptes zu verbinden und zu dokumentieren.
Der Sachverhalt birgt ein Problem. „N“ steht für das Nachreichen einer notfallbedingten Verschreibung. Das Ausstellungsdatum des nachgereichten BtM-Rezeptes liegt demnach zeitlich hinter dem Abgabedatum. Wird mit dem Abgabedatum bedruckt, kann es mitunter zu Problemen bei der Abrechnung kommen. Für die BtM-Dokumentation ist es jedoch unerlässlich, auch das tatsächliche Abgabedatum auf die Verordnung aufzudrucken.
Liegt das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum, sollte die Apotheke einen handschriftlichen Vermerk auf der Verordnung vornehmen und mit einer Kopie der Notfall-Verschreibung – die ohnehin zur Dokumentation in der Apotheke verbleibt und mit dem in der Apotheke verbleibenden Teil der nachgereichten Verordnung dauerhaft verbunden wird – in die Abrechnung zu geben. Davon abgesehen sollte der Kasse und den Rechenzentrum die Bedeutung des Buchstaben „N“ bekannt und der Sachverhalt selbsterklärend sein.