Movicol aromafrei ab Oktober erstattungsfähig APOTHEKE ADHOC, 15.09.2017 12:16 Uhr
Macrogol auf Rezept: Eine Abgabe mit Tücken und vielen Fragen, denn die einzelnen Präparate sind als Arzneimittel oder Medizinprodukt eingestuft. Aufschluss über die Erstattungsfähigkeit kann die Anlage V der Arzneimittelrichtlinie geben, die nun auch Movicol aromafrei (Norgine) listet.
Medizinprodukte sind grundsätzlich von der Erstattung ausgeschlossen – so bislang auch Movicol aromafrei. Ob ein Medizinprodukt verordnungsfähig ist, legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in der Arzneimittelrichtlinie fest. Die Positivliste ist die Anlage V. Dies kann der Fall sein, wenn ein solches Produkt medizinisch notwendig ist und in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden kann. Beispielsweise wenn „eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht, der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht“ oder eine andere zweckmäßige Behandlungsoption nicht zur Verfügung steht.
Der Hersteller muss dazu einen entsprechenden Antrag zur Prüfung auf Aufnahme in die Anlage V der Arzneimittelrichtlinie stellen. Ist der Antrag ausreichend begründet, muss der G-BA innerhalb von 90 Tagen entscheiden. Die Aufnahme von Movicol aromafrei wurde in mehreren Sitzungen beschlossen. Begonnen wurde im März 2012 weiter ging es im Mai 2013, im August wurde beschlossen die Richtlinie entsprechend zu ändern und um Movicol aromafrei zu erweitern.
Ab Oktober ist das Produkt somit in folgenden Fällen erstattungsfähig: Für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zur Behandlung von Obstipation im Zusammenhang mit einem Tumorleiden, Megacolon – außer toxisches Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogene Darmlähmung, bei einer phospatbindenden Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz sowie einer Opioidtherapie. Ebenso ist das Medizinprodukt für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen im Alter von 12 Jahren bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zur Behandlung einer Obstipation. Eine Diagnose muss jedoch nicht auf das Rezept. Die Aufnahme in die Anlage V ist bis zum 27. Januar 2021 begrenzt.
Ärzte können die Abgabe in der Apotheke erleichtern. Beachten die Mediziner einige Formalitäten, hat das pharmazeutische Personal bei der Rezeptbelieferung leichtes Spiel. Soll der Patient beispielsweise Movicol anwenden, sollte der Mediziner den genauen Produktnamen inklusive Hersteller und PZN auf das Rezept aufbringen. Da Medizinprodukten keine Normgrößen zugeordnet sind, sollte in diesem Fall die genaue Stückzahl rezeptiert werden.
Grundsätzlich gilt es vorab zu prüfen, ob es sich bei dem verordneten Produkt um ein Arzneimittel oder ein Medizinprodukt handelt. Zwischen den beiden Gruppen darf nicht ausgetauscht werden. Das bedeutet: Wenn ein Medizinprodukt rezeptiert ist, darf dieses nicht durch ein Arzneimittel ausgetauscht werden, auch nicht wenn ein Rabattvertrag vorliegt. Gleiches gilt für rabattierte Importarzneimittel – auch hier darf das verordnete Medizinprodukt nicht gegen den Import ausgetauscht werden. Andersherum verhält es sich ebenso.
Für die als Arzneimittel eingestuften Macrogole gilt die Packungsgrößenverordnung „Laxantien – abgeteilte orale Darreichungsformen“ mit folgenden Bereichen: N1 = 8 bis 12, N2 = 27 bis 33 und N3 = 48 bis 50 Stück. Ebenfalls in der Anlage V gelistet sind Macrogol AbZ, Dura, Ratiopharm, Ratiopharm flüssig Orange, TAD sowie Movicol, Movicol flüssig Orange, Junior aromafrei und schoko, Medicoforum Laxativ, Kinderlax elektolytfrei, Isomol und ParkoLax – für Patienten ab dem vollendeten 12. Lebensjahr zur Behandlung der Obstipation unter den genannten Umständen.