Im Rahmen der Substitutionstherapie treten zum 1. Februar 2022 neue Ergänzungsvereinbarungen der Hilfstaxe in Kraft. Apotheken, die Methadon-Tabletten in Teilmengen abgeben, müssen eine gesonderte Preisabsprache mit der jeweiligen Krankenkasse treffen.
Die Anpassungen werden aufgrund geänderter Ansprüche seitens der Krankenkassen vorgenommen. Diese haben nämlich zukünftig auch für Fertigarzneimittel, aus denen Teilmengen entnommen und abgegeben werden, Anspruch auf den Herstellerabschlag.
Um den Rechenzentren die Unterscheidung zwischen unveränderten und veränderten flüssigen Darreichungsformen zu erleichtern, wurden zwei neue Sonder-PZN in die Ergänzungsvereinbarung aufgenommen worden.
Die PZN 09999086 bezieht sich nur auf flüssige Zubereitungen mit Methadon. Das bedeutet, dass die Abgabe von Teilmengen fester oraler Zubereitungen derzeit nicht über die Hilfstaxe geregelt ist. Die Abrechnung erfolgt über die Regelung zu Teilmengen nach Abschnitt 4.14.1 b der Technischen Anlage 1 (TA1) „Wirtschaftliche Einzelmengen“. Die abgegebenen Fertigarzneimittel und Gefäße sind mit PZN, Packungs- beziehungsweise Teilmenge einer Packung und Preis anzugeben. Der Abschnitt 4.14.1 d der TA1 „Rezepturen und Fertigarzneimittelteilmengen nach den Anlagen 4, 5, 6, und 7 zur Hilfstaxe („Substitutionsarzneimittel“)“ ist somit nicht zutreffend.
Da Methadontabletten derzeit nicht über die Hilfstaxe abgerechnet werden können, sondern über die Regelung zu Teilmengen nach Abschnitt 4.14.1 b TA1, muss eine gesonderte Preisabsprache mir der Krankenkasse getroffen werden.
Ab dem 1. Juli muss die Bedruckung dieser Papierrezepte – nach Ende der Übergangsfrist – zwingend mit einem Hash-Code erfolgen.
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