Die Meningokokken-B-Impfung gehört für Säuglinge und Kleinkinder zu den Pflichtleistungen der Kassen. Doch noch gilt in vielen Fällen das Prinzip der Rückerstattung. Das heißt: Eine Verordnung als Sprechstundenbedarf ist nicht immer möglich.
Die Meningokokken-B-Impfung wurde in die Schutzimpfungsrichtlinie übernommen. Somit gehört die Immunisierung für Kinder im Alter zwischen zwei Monaten und dem fünften Geburtstag zu den Standardimpfungen. Das bedeutet, dass die Kassen die Kosten übernehmen. Eigentlich. Denn die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Kassen haben sich noch nicht auf das Honorar geeinigt. In der Regel ist für das Übereinkommen ein Zeitraum von drei Monaten vorgesehen.
Solange keine Einigung zum Impfhonorar getroffen wurde, kann der Impfstoff nicht zulasten des Sprechstundenbedarfs bezogen und die Impfung nicht auf GKV-Kosten abgerechnet werden. Wurde die Meningokokken-B-Impfung in die regionalen Impfvereinbarungen der KVen mit den Kassen verankert, ist eine Verordnung über den SSB und die Abrechnung über die Versichertenkarte möglich. So lange erhalten Eltern ein Privatrezept, strecken die Kosten vor und erhalten von der Kasse eine Rückerstattung der ausgelegten Kosten.
Es gibt jedoch ein Problem. Bislang ist nur Bexsero als einziger Meningokokken-B-Impfstoff (rDNA, Komponenten, adsorbiert, GSK) zugelassen und von Lieferausfällen betroffen. Zwar gilt der Engpass seit Mitte Oktober als beendet, doch mitunter sind noch einzelne Lieferausfälle möglich. Allerdings ist die Packung zu zehn Impfdosen verfügbar. Apotheken dürfen nach § 129 Abs. 2a Satz 4 Ziffer 3 Sozialgesetzbuch (SGB V) Teilmengen abgeben und auseinzeln, sind aber dazu nicht verpflichtet.
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