Verkaufspreis übersteigt Festbetrag

Mehrkosten bei BG-Rezept: Wer zahlt was?

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Berlin -

Werden BG-Rezepte in der Apotheke vorgelegt, müssen einige Dinge beachtet werden. Häufig stellt sich auch die Frage: Werden fällige Mehr­kosten im Falle einer Ver­ordnung mit Aut-idem-Kreuz über­nommen? Was gilt?

Grundsätzlich gilt: Mehrkosten fallen an, wenn der Verkaufspreis eines Arzneimittels den Festbetrag übersteigt. Patient:innen müssen in dem Fall für die Differenz zwischen Festbetrag und tatsächlichem Verkaufspreis des Arzneimittels selbst aufkommen. Allerdings gilt laut § 11 Absatz 3 Rahmenvertrag auch: „Wenn kein Fertigarzneimittel zum Festbetrag verfügbar ist, trägt die Krankenkasse […] die Mehrkosten.“

Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn ein Rabattvertrag vorliegt. Folglich sind, wie bei Verordnungen zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung auch, die Mehrkosten durch die Patient:innen bei BG-Rezepten selbst zu tragen. Die Zuzahlungsfreiheit ist hier irrelevant, da es sich bei Mehrkosten nicht um die reguläre Zuzahlung handelt.

Achtung: Machen Ärzt:innen auf dem BG-Rezept kenntlich, dass explizit nur das Arzneimittel abgegeben werden soll, was Mehrkosten aufweist, dann muss die Berufsgenossenschaft die Mehrkosten tragen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht, da der/die Patient:in ein anderes Präparat nicht verträgt und somit der Therapieerfolg gefährdet wäre. Ausreichend ist hierbei das Setzen des Aut-idem-Kreuzes.

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