Rahmenvertrag

Mehrfachverordnungen: Liefern wie verordnet APOTHEKE ADHOC, 06.08.2019 15:16 Uhr

„Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“ Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Seit 1. Juli ist der neue Rahmenvertrag in Kraft und lässt einige Fragen offen. Was darf eigentlich noch abgegeben werden? Eine Frage, die sich immer wieder stellt: Müssen bei einer Verordnung über 2x100 Stück zwei Packungen zu 100 Stück oder eine Packung zu 200 Stück – sofern verfügbar – abgegeben werden?

Die Antwort liefert der Rahmenvertrag in § 8 „Packungsgrößen“. Darin heißt es: „Enthält eine Verordnung mehrere Verordnungszeilen, ist jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern.“

Das bedeutet in der Praxis: Hat der Arzt ein Arzneimittel unter der Angabe 2x100 Stück verordnet, soll die Verordnung auch so beliefert werden, auch wenn eine Packung zu 200 Stück im Handel und wirtschaftlich ist. Das gilt auch für die Verordnung von zwei Einzelpackungen, obwohl ein Doppelpack im Handel ist.

Der Kommentar zum Rahmenvertrag liefert ein Beispiel.

Avamys 24,5 g 60 Hub N2 x2, Verweis auf: „mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern“

oder:

Avamys 24,5 g 60 Hub N2
Avamys 24,5 g 60 Hub N2, Verweis auf: „jede Verordnungszeile einzeln zu betrachten und mit der jeweils verordneten Anzahl von Packungen zu beliefern“

In beiden Fällen sind zwei Packungen zu 60 Hub und nicht eine Packung zu 120 Hub abzugeben. Rechnen am HV und wirtschaftliches Denken gehören in diesem Fall der Vergangenheit an. Die Abgabe kleinerer Packungen ist somit verpflichtend. Der Nachteil für den Patienten liegt auf der Hand, denn dieser muss pro Packung die gesetzliche Zuzahlung leisten. Diese beträgt mindesten fünf und maximal zehn Euro. Kostet ein Arzneimittel zwischen 50 und 100 Euro, werden 10 Prozent des Abgabepreises als Zuzahlungsgebühr fällig.

Die Regelung gilt jedoch lediglich für Mehrfachverordnungen von Arzneimitteln und ist nicht auf andere Produktgruppen wie Hilfsmittel und Medizinprodukte übertragbar. Hier gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot.

Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen informiert außerdem die Mediziner, dass Ausrufezeichen bei Mehrfachverordnungen der größten Packung nicht mehr nötig sind und nicht mehr ein Vielfaches der größten Packungsgröße rezeptiert werden muss.