Die Tage sind gezählt: Am 31. Mai muss die Steuererklärung für 2017 fristgemäß abgegeben werden. Patienten nutzten in den vergangenen Wochen den Service ihrer Stammapotheke und verlangten den Ausdruck für das Finanzamt. Es können jedoch nicht alle Kosten geltend gemacht werden.
Wer mit geleisteten Gesundheitskosten Steuern sparen will, darf diese im Einzelfall gemäß § 33 Einkommenssteuergesetz als „Außergewöhnliche Belastung“ geltend machen. Private Ausgaben für Arzneimittel der Selbstmedikation sowie die gesetzliche Zuzahlung von mindestens 5 und maximal 10 Euro für Medikamente und Hilfsmittel können Steuerzahler absetzen. Jedoch reichen nicht in jedem Fall die Zahlungsbelege aus.
Neben der Sammelquittung oder dem Kassenbon aus der Apotheke muss auch die medizinische Notwendigkeit nachgewiesen werden. Dies kann vor allem die Hürde für OTC-Arzneimittel sein, die zur Behandlung von Erkältung oder Allergie gekauft werden. Liegt dem Finanzamt nur eine Quittung vor, kann es sein, dass diese nicht anerkannt wird, wenn die Notwendigkeit nicht durch die Vorlage eines grünen Rezeptes belegt wird. Patienten sollten demnach vorab eine Verordnung einholen und diese der Steuererklärung beilegen. Für geleistete gesetzliche Zuzahlungen genügt die Quittung jedoch, da eine Verschreibung Grundlage für die Abgabe in der Apotheke ist und die Notwendigkeit somit belegt wurde.
Steuern können jedoch erst gespart werden, wenn die zumutbare Eigenbelastung überschritten wurde. Wie hoch diese ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Einkommen, Familienstand und Anzahl der unterhaltspflichtigen Kinder werden in die Berechnung einbezogen. Wer keine Kinder hat und viel verdient, hat eine höhere zumutbare Eigenbelastung als der Durchschnittsverdiener.
Drei Belastungsgrenzen liegen zugrunde: bis 15.340 Euro, bis 54.130 Euro und höher. Die zumutbaren Ausgaben sind zwischen 1 und 7 Prozent des brutto verfügbaren Jahreseinkommens festgesetzt.
Nicht berücksichtigt werden Kosten für Vitamin- und Mineralstoffpräparate, Nahrungsergänzungsmittel oder die Prophylaxe-Behandlung beim Zahnarzt. Hier liegt ebenfalls § 33 zugrunde. Dieser besagt, dass Kosten für vorbeugende, der Gesundheit ganz allgemein dienende Maßnahmen, nicht absetzbar sind. Gleiches gilt für Kosmetika und Diätprodukte aus der Apotheke.
Zu den „Außergewöhnlichen Belastungen“ zählen demnach unter anderem alle Kosten für vom Arzt verordnete Medikamente, Fahrtkosten, Beträge für Heilmittel sowie Rechnungen von Heilpraktikern oder Physiotherapeuten.
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