Seit Mittwoch können Risikopatienten gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins sechs FFP2-Masken in der Apotheke abholen. Die entsprechenden Personen werden in verschiedenen Durchgängen informiert. Laut Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) gehören die über 75-Jährigen zu den ersten, die ihre Coupons erhalten. In der Apotheke ändern sich durch die Vorlage der Bescheinigung einige Vorgänge bei der Abgabe. Bislang erfolgte diese ohne Coupon – der einfache Altersnachweis genügte.
Anfang der Woche hat die Bundesdruckerei die fälschungssicheren Berechtigungsscheine an die Krankenkassen verschickt. Sobald diese die Coupons an ihre Versicherten weitergeleitet haben, können FFP2-Masken oder andere gleichwertige Masken in der Apotheke abgeholt werden. Generell haben Personen ab einem Alter von 60 Jahren sowie Menschen, die definierten Risikogruppen angehören, einen Anspruch auf die Schutzmasken. Zweimal sechs Stück können mit den ausgegebenen Coupons abgeholt werden. Diese insgesamt zwölf Schutzmasken sollen die Träger vor einer Infektion überall dort schützen, wo der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
Bisher haben die Apotheken die Schutzmasken unentgeltlich an die Risikogruppen abgegeben. Der Prozess war relativ unkontrolliert. Ab dem 6. Januar werden die filtrierenden Halbmasken nicht mehr umsonst abgegeben. Die Berechtigten zahlen eine Eigenbeteiligung von zwei Euro je Sechser-Set an die Apotheke. Der erste Berechtigungsschein ist bis zum 28. Februar gültig, der Zweite kann im Zeitraum vom 16. Februar bis zum 15. April eingelöst werden. Die Berechtigungsscheine verbleiben nach der Abgabe in der Apotheke.
Einmal im Monat muss die Apotheke einen Sammelbeleg über die abgegebenen Masken erstellen. Dieser Sammelbeleg muss die Gesamtzahl der Sets, die Summe des Erstattungsbetrages und die Summe der Eigenbeteiligung erhalten. Als Sammelbeleg soll die Apotheke den „Sonderbeleg Nacht-und Notdienstfonds des DAV“ nutzen. Der Sammelbeleg wird gemeinsam mit den Rezepten beim jeweiligen Rechenzentrum eingereicht. Um die letzte Frist nicht zu versäumen, sollten Apotheken sich den Mai markieren, denn die letzten Sammelbelege können mit den Rezepten von Mai 2021 abgerechnet werden.
Es gelten folgende Bedruckungsregeln für den „Sonderbeleg Nacht-und Notdienstfonds des DAV“:
Ein Sammelbeleg gilt für maximal 9999 Sets pro Monat. Apotheken, die 10.000 Sets oder mehr abgeben, benötigen einen zweiten Sammelbeleg.
Die Berechtigungsscheine müssen bis zum 31. Dezember 2024 in der Apotheke aufbewahrt werden, erst danach können sie entsorgt werden. Auf dem Dokument muss die Apotheke die Abgabe mittels Apothekenstempel und Unterschrift der abgebenden Person quittieren.
Anspruchsberechtigte Personen werden laut Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung (SchutzmV) in mehreren Etappen informiert. Als erstes sollen Personen über 75 Jahren informiert werden. Danach folgen die über 70-Jährigen und definierte Risikogruppen. Hierzu gehören Personen, die an Lungenerkrankungen wie Asthma oder COPD leiden. Auch Menschen mit chronischer Herz- oder Niereninsuffizienz sowie Personen, die einen Schlaganfall erlitten haben, unter einer fortschreitenden oder metastasierten Krebserkrankung leiden oder aktuell eine Chemo- oder Strahlentherapie bekommen, gehören zu der zweiten Coupon-Gruppe. Desweiteren gehören auch Personen die eine Organ- oder Stammzellentransplantation hatten, Frauen mit Risikoschwangerschaft und Menschen mit Trisomie 21 zu den definierten Risikogruppen. In einer dritten Aussendung sollen alle Personen über 60 Jahre die Berechtigungsscheine erhalten.
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