Ausnahmen beim gelben Rezept

Macrogol auf BtM-Verordnung APOTHEKE ADHOC, 28.09.2020 14:03 Uhr

Abführmittel auf dem BtM-Rezept: Was ist erlaubt und was muss bei der Verordnung und Abgabe beachtet werden?
Berlin - 

Die Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) listet alle verschreibungspflichtigen und verkehrsfähigen Substanzen auf. Einige Substanzen können bis zu einer definierten Menge pro Einzeldosis auch auf einem rosa Rezept verordnet werden, als Beispiel gelten hier Benzodiazepine wie Diazepam oder Alprazolam. Doch wie verhält es sich, wenn ein verschreibungsfreies Medikament auf einem BtM-Rezept verordnet wird? Sind beispielsweise Macrogol und Morphin gemeinsam auf einer Verordnung abgabefähig?

Apothekenpflichtige Abführmittel wie Laktulose oder Macrogole gelten als Co-Medikation bei einer Opiod-Einnahme. Um dauerhafte Obstipationen zu vermeiden wird den Patienten ein sanftes Laxans direkt mit verordnet. In der Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) des gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) ist eine Übersicht der apothekenpflichtigen Arzneimittel zu finden, die trotz des OTC-Status auf einem BtM-Rezept verordnet werden können. Diese darf nur parallel zu einem Betäubungsmittel erfolgen.

Anlage I zum Abschnitt F der AM-RL: „Abführmittel nur zur Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit Tumorlei- den, Megacolon, Divertikulose, Divertikulitis, Mukoviszidose, neurogener Darmlähmung, vor diagnostischen Eingriffen, bei phosphatbindender Medikation bei chronischer Niereninsuffizienz, Opiat- sowie Opioidtherapie und in der Terminalphase.“

Eine generelle Verschreibung ist also möglich. Doch die Regelung zum BtM-Rezept findet sich in der BtMVV.

§8 BtMVV: „Betäubungsmittel für Patienten, den Praxisbedarf und Tiere dürfen nur auf einem dreiteiligen amtlichen Formblatt (Betäubungsmittelrezept) verschrieben werden. Das Betäubungsmittelrezept darf für das Verschreiben anderer Arzneimittel nur verwendet werden, wenn dies neben der eines Betäubungsmittels erfolgt.“

In der Anlage V zur AM-RL sind wiederum alle verordnungsfähigen Medizinprodukte aufgelistet. Medizinprodukte sind eigentlich von der Erstattung ausgeschlossen. Ob ein einzelnes Medizinprodukt verordnungsfähig ist, legt der GB-A fest. Dies kann der Fall sein, wenn ein solches Produkt medizinisch notwendig ist und in die Arzneimittelversorgung einbezogen werden kann. Beispielsweise wenn eine diagnostische oder therapeutische Interventionsbedürftigkeit besteht, der diagnostische oder therapeutische Nutzen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht oder eine andere zweckmäßige Behandlungsoption nicht zur Verfügung steht. Nur die hier gelisteten Macrogol-Präparate können abgegeben werden. Wichtig zu wissen: Die Frist zur Verordnungsfähigkeit der einzelnen Präparate ist unterschiedlich lang – die Liste wird fortlaufend bearbeitet, geändert und ergänzt. Ist also auf dem BtM-Rezept neben einem Opiod noch ein Abführmittel der Anlage V verordnet, so kann das Rezept beliefert werden.

Medizinprodukte wirken nicht pharmakologisch

Medizinprodukte verfolgen keine pharmakologische Wirkung, sondern eine physikalische, immunologische oder metabolische Wirkung. Innerhalb eines Zulassungsverfahrens muss die Wirkungsweise eines Stoffes, für die Vermarktung innerhalb der Europäischen Union vorgesehen ist, vor der Zulassung in physikalisch oder pharmakologisch eingeteilt werden. Nach diesen und weiteren Kriterien wird entschieden, ob es sich bei einem Präparat um ein Arzneimittel oder um ein Medizinprodukt handelt. Regularien und Voraussetzungen zur Herstellung und Verordnung unterscheiden sich hier zum Teil stark.

Osmotische Laxantien

Osmotische Laxantien besitzen gegenüber dem Blutplasma eine erhöhte Osmolarität. Hierdurch kommt es zu einem Wassereinstrom in den Darm – die Verstopfung klingt ab. Neben Laktulose gehören auch Magnesium- und Natriumsulfat sowie die Zuckeraustauschstoffe oder Zuckeralkohole Mannit und Sorbit zu dieser Gruppe. Da die Salzverbindungen eine sehr starke Wirksamkeit haben, werden sie meist nur zur Abführung vor diagnostischen Eingriffen, oder zur Einleitung einer Fastenzeit genutzt (Glauber-, Bittersalz). Sie eignen sich dicht für einer dauerhafte Medikation.

Quellstoffe

Neben den Macrogolen gehören auch indische Flohsamen, Leinsamen und Agar zu den Quellstoffen, die zu einer Darmregulierung beitragen können. Macrogole sind Polyethylenglykole. Sie sind zwar wasserlöslich, können jedoch vom Körper nicht resorbiert werden. Macrogole binden Wasser über Wasserstoffbrückenbindungen in Form von Hydrathüllen und haben dadurch einen starken osmotischen Effekt. Es kommt zu einer Wasseransammlung im Darm, sodass das Stuhlvolumen zunehmen kann. Die Obstipation klingt ab.