Kann ein Arzneimittel aufgrund von Lieferengpässen nicht innerhalb der Erstattungsfrist von 28 Tagen geliefert werden, kann auf einem Muster-16-Rezept ein handschriftlicher Vermerk die Fristüberschreitung begründen. Doch was gilt bei einem E-Rezept?
§ 11 Absatz 4 Arzneimittel-Richtlinie regelt die Belieferungsfrist von 28 Tagen – ausgenommen sind Sonderrezepte wie BtM- und T-Rezepte. Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Die Frist gilt sowohl für Papier- als auch für E-Rezepte. Kommt es zu einer Fristüberschreitung ist der Grund zu dokumentieren und abzuzeichnen. Eine elektronische Verordnung muss qualifiziert signiert werden.
Während beim Papierrezept der Vermerk aufgetragen wird, regelt die Technische Anlage 7 das Vorgehen beim E-Rezept. Im Abgabedatendatz können über den Schlüssel 12 – ein Freitextfeld – die „Rezeptänderung“ und die Arztrücksprache festgehalten werden.
Grundlage ist § 6 Absatz 2 g7. Der Vergütungsanspruch besteht auch, wenn „die Apotheke ein Arzneimittel nach Ablauf der in § 11 Absatz 4 Satz 1 Arzneimittel-Richtlinie vorgesehenen Belieferungszeit von derzeit 28 Tagen nach Ausstellung abgibt. Hierbei gilt, dass die Rücksprache mit der verschreibenden Person und die Gründe für die Fristüberschreitung […] bei einer elektronischen Verordnung im elektronischen Abgabedatensatz entsprechend der Regelungen nach § 2 Absatz 17 Satz 4 zur Rezeptänderung ergänzt und mittels qualifizierter elektronischer Signatur signiert werden.“
Allerdings gilt es zu beachten, dass E-Rezepte nach 100 Tagen gelöscht werden. Ist die Frist verstrichen, muss eine neue Verordnung ausgestellt werden. Mit der Praxis ist entsprechend Rücksprache zu halten.
Wird innerhalb der drei Monate geliefert, kann das Rezept laut FAQ des DAV nur wie ein Selbstzahlerrezept behandelt werden.
Sind mehrere Packungen eines Arzneimittels auf einem E-Rezept verordnet, es kann aber nur eine geliefert werden, bleibt das E-Rezept in der Belieferungsfrist von 28 Tagen – gezählt wird ab dem Ausstellungsdatum – im Bearbeitungsstatus. In diesem Zeitraum können Änderungen vorgenommen werden.
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