Lieferengpässe: Andere Stärke abgeben – aber wie? APOTHEKE ADHOC, 06.02.2023 12:26 Uhr
Die gravierenden Lieferengpässe führen immer wieder dazu, dass Apotheken kreativ bei der Abgabe werden müssen. Nicht selten muss aufgrund einer Nichtverfügbarkeit eine andere Stärke abgegeben werden, um Patient:innen versorgen zu können. Wie sind solche Rezepte richtig zu behandeln?
Die Belieferung von Rezepten hat sich in den vergangenen Monaten verändert. Während früher meist relativ einfach die verordneten Medikamente abgegeben werden konnten, muss heute aufgrund der Lieferengpässe oft etwas flexibler vorgegangen werden. Das sorgt bei den Apotheken jedoch für einen hohen Mehraufwand, außerdem nimmt das Heraussuchen der geeigneten und verfügbaren Alternativen häufig mehr Zeit in Anspruch.
Denn oft ist die verordnete Stärke nicht lieferbar. Um Patient:innen dennoch mit ihrer Dauer- oder Akutmedikation versorgen zu können, wird dann auf eine andere Stärke ausgewichen – sofern diese lieferbar ist. Dabei darf die Wirkstoffmenge insgesamt nicht überschritten werden – die Anzahl der Tabletten muss demnach angepasst werden. Außerdem muss die Verordnung entsprechend gekennzeichnet werden. Des Weiteren muss der/die Patient:in über die Änderung der Stärke informiert werden, da sich die Dosierung dadurch ändert.
Abgabe einer anderen Stärke möglich
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (SARS-CoV-2-AMVersVO) regelt aktuell, dass – sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen – eine andere Wirkstärke als die verordnete abgegeben werden kann. Wichtig ist hierbei wie oben erwähnt die Aufklärung des/der Kund:in. Achtung: Es sollte je nach geänderter Dosierung außerdem ein Blick auf die Teilbarkeit geworfen werden – denn nicht alle Tabletten lassen sich problemlos in zwei Hälften teilen. Gegebenenfalls muss hier noch einmal auf einen anderen Hersteller ausgewichen werden, falls die Teilbarkeit notwendig ist.
Doch auch formell muss einiges beachtet werden: Je nachdem, ob nur der Rabattartikel oder auch die vier preisgünstigsten Präparate beziehungsweise Importe nicht lieferbar sind, muss entweder der Faktor 5 oder 6 auf die Verordnung aufgedruckt werden. Es empfiehlt sich zudem die geänderte Abgabe mit einem kurzen handschriftlichen Hinweis zu erklären.
§2 SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung besagt:
„Beim Abweichen von den Abgaberegeln des Rahmenvertrags nach § 129 Absatz 2 SGB V aufgrund der Regelungen in § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO haben Apotheken das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 entsprechend Ziffer 4.10 der Technischen Anlage 1 zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten im Rahmen der Arzneimittelabrechnung gemäß § 300 SGB V aufzudrucken.“
- Faktor 5: dringender Fall/Akutversorgung und Rabattarzneimittel ist nicht in der Apotheke vorrätig
- Faktor 6: dringender Fall/Akutversorgung und Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel/Rabattarzneimittel und preisgünstige Importe sind nicht vorrätig
Was tun, wenn die falsche Stärke verordnet wurde?
Wurde die falsche Stärke eines Medikaments verordnet, so kann diese nach Rücksprache mit der Praxis handschriftlich von der Apotheke abgeändert werden. So erhält der/die Kund:in problemlos die bekannte Stärke und muss nicht auf eine andere Dosierung ausweichen. Denn dies kann die Compliance beeinträchtigen: Nimmt ein:e Kund:in beispielsweise ihren Blutdrucksenker immer in der Stärke zu 5 mg und bekommt nun plötzlich 10 mg verordnet, kann es sogar zu schwerwiegenden Überdosierungen kommen, wenn der Wechsel der Stärke nicht auffällt und wie gewohnt eine ganze Tablette eingenommen wird.
Ein Blick in die Kundenkarte kann daher auch bei Dauermedikation sinnvoll sein. Um die Verordnung zu ändern, muss die Apotheke Rücksprache mit dem/der Ärzt:in halten und dies entsprechend auf dem Rezept vermerken. Anschließend muss die Korrektur mit Datum und Kürzel abgezeichnet werden.