Levetiracetam ist derzeit nicht von allen Herstellern vollumfänglich lieferbar. Betroffen sind beispielsweise die Stärken 500 mg und 1000 mg zu 200 Tabletten. Packungen zu 100 Tabletten sind allerdings verfügbar. Kann die Apotheke einfach zwei Packungen zu 100 Stück abgeben?
Verordnet ist Levetiracetam der Firma XY zu 200 Stück. Der Arzt hat einen Austausch durch Setzen des Aut-idem-Kreuzes ausgeschlossen. Derzeit können Aliud, Hormosan, Accord und Aurobindo die Stärke 500 mg zu 200 Stück nicht uneingeschränkt liefern. Einige Hersteller müssen auch bei 1000 mg passen. UCB meldet für die Tabletten zu 500 mg und 1000 mg in der Großpackung keinen Engpass. „Sollte ein Großhandel nicht vollständig liefern können, so ist auch ein Bezug durch Apotheken direkt bei UCB möglich“, teilt ein Sprecher mit.
Laut Packungsgrößenverordnung (PackungsV) ist Levetiracetam unter den Antiepileptika mit der Normgröße 2 zu 150 Stück (+/-10 Prozent) und mit der Normgröße 3 (-5 Prozent) gelistet. Die Packungen zu 100 Stück sind als N2 und jene zu 200 Stück als N3 gekennzeichnet. Hat der Arzt das Arzneimittel zu 200 Stück verordnet und eine Substitution ausgeschlossen, kann die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit auch zwei Packungen zu je 100 Tabletten liefern. Allerdings muss dann die Zuzahlung pro Packung also zweimal kassiert werden. Einige Kassen winken die Rezepte mit beigefügtem Defektbeleg und entsprechendem Vermerk durch, andere kürzen dennoch auf eine Packung.
Die Stückelung bis zur verordneten Menge ist auf der Verordnung zu begründen und zu dokumentieren. Ein Vermerk über den Engpass sollte auf dem Rezept mit Datum und Unterschrift des Abgebenden festgehalten werden. Empfehlenwert ist es auch, den Defektbeleg aufzubewahren, falls die Kasse eine unwirtschaftliche Belieferung moniert. Wünscht der Kunde die Substitution auf ein anderes wirkstoffgleiches Arzneimittel, ist dies nur nach Rücksprache mit dem Arzt und Aufheben des Aut-Idem durch den Mediziner möglich. Ist jedoch ein Reimport Rabattpartner der Kasse, muss die Apotheke trotz vom Arzt beschlossenen Substitutionsausschluss den Rabattvertrag bedienen und bei Verfügbarkeit den Import liefern.
In einigen Fällen sind Apotheker zum Stückeln verpflichtet, beispielsweise bei der Verordnung der Kombination aus Paracetamol und Codein zu 100 Stück. Hier ist ebenfalls die PackungsV zu beachten. Für Kombinationen mit Codein im Bereich Analgetika ist die Normgröße 1 mit zehn Stück festgelegt. Für die N2 gilt eine Stückzahl von 20. N3 ist nicht besetzt – außer bei einer Zulassung für die Behandlung von Tumorschmerzen, dann gilt 100 als Stückzahl. Paracetamol comp. Stada ist jedoch zu 100 Stück im Handel und wird zum Teil in der Packungsgröße zu Lasten der Kasse verordnet – ist jedoch nicht zur Behandlung von Tumorschmerzen zugelassen. Also gilt 20 Stück N2 als größte Messzahl. Entsprechend darf die Packung zu 100 Tabletten nicht zulasten der Kasse geliefert werden, da es sich um eine Jumbopackung handelt.
Bei entsprechendem Vermerk kann die Apotheke fünf Packungen zu 20 Tabletten liefern, da es sich um ein Vielfaches der größten Messzahl handelt, der Haken: Der Patient muss auch hier pro Packung die gesetzliche Zuzahlung leisten. Somit übersteigt die Zuzahlung mit 25 Euro den Preis des Arzneimittels von etwa 20 Euro. Festgelegt ist dies im Rahmenvertrag § 6 Absatz 3.
Auch bei Vitamin D muss gestückelt werden. Vigantol 1000 I.E. ist als apothekenpflichtiges Arzneimittel in drei Packungsgrößen auf dem Markt: Die N2-Packung enthält 50 Stück, 100 Tabletten sind in der N3. Die Packung zu 200 Tabletten ist ohne Normkennzeichen gelistet. Da Vitamin D auf der OTC-Ausnahmeliste aufgeführt ist, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt wird, können die Arzneimittel zu Lasten der GKV abgerechnet werden. Auch hier ist die PackungsV zu beachten. Für Vitamine gelten je abgeteilter oraler Darreichungsform folgende Messzahlen: N1 16 bis 24 Stück, N2 45 bis 55 Stück und N3 95 bis 100 Stück. Vigantol zu 200 Tabletten liegt somit außerhalb des Normbereiches und kann als Jumbopackung bezeichnet werden, deren Erstattung ausgeschlossen ist. In der PackungsV heißt es: „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“ Auch im Sozialgesetzbuch (SGB V) ist eine entsprechende Vorgabe zu finden. Die Apotheke muss also zwei Packungen zu je 100 Tabletten abgeben und die doppelte Zuzahlung kassieren.
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