Botendienst

LAV: „Boten-Rezepte“ später abrechnen

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Berlin -

Noch gibt es auf Bundesebene kein Verfahren, wie der Botendienst abgerechnet werden kann. Der Landesapothekerverband Rheinland-Pfalz (LAV) empfiehlt seinen Mitgliedern, Rezepte zunächst beiseite zu legen und noch nicht abzurechnen.

Außerdem sollen die Apotheken den Lieferort (Haushalt) und das Lieferdatum notieren. „Dies ermöglicht je nach Ausgang der Abstimmung des DAV mit dem GKV-Spitzenverband den Bedruck des Arzneiverordnungsblattes mit einem Sonderkennzeichen oder die Erstellung eines Sonderbeleges.“ Beides könne als Grundlage der Abrechnung des geleisteten Botendienstes dienen.

Bei Privatpatienten soll die Gebühr in Höhe von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden, beispielsweise mit dem Hinweis „Sonderentgelt Botendienst Pandemie“.

Laut Eilverordnung dürfen Apotheken bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen Zusatzbetrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer zu erheben. Was aber ist ein Lieferort? Laut Abda handelt es sich um die angegebene individuelle Lieferadresse. Somit kämen sowohl Haushalt als auch Arbeitsstätte.

 

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