Lanzetten nur mit Diagnose und ohne Teststreifen APOTHEKE ADHOC, 24.01.2019 09:01 Uhr
Hilfsmittelrezepte bieten einige Stolpersteine in der Belieferung. Verschiedene Formalien müssen erfüllt sein, um keine Retaxation zu kassieren. Beim Diabetikerbedarf ist an Vieles zu denken. So dürfen Nadeln und Lanzetten nicht gemeinsam mit Teststreifen auf einer Verordnung stehen.
Mischverordnungen sind beim Diabetikerbedarf nicht zulässig. Während Nadeln und Lanzetten zu den Hilfsmitteln zum Verbrauch zählen, gehören Blutzuckerteststreifen nach Sozialgesetzbuch (SGB V) zu den Arznei- und Verbandmitteln. Sie sind sogenannte Geltungsarzneimittel. Arzneimittel und Hilfsmittel dürfen aber nie auf einem Rezept verordnet werden.
Werden Nadeln und Lanzetten verordnet, muss in den Feldern, die Ergänzungen zur Verordnung anzeigen und sich links neben der Apotheken-IK befinden, im Feld Hilfsmittel die Ziffer „7“ gekennzeichnet sein. Fehlt der Zusatz, kann retaxiert werden. Außerdem darf die Diagnose nicht fehlen. Für Hilfsmittelrezepte gilt: Der Arzt muss auf der Vorderseite der Verordnung eine Diagnose angeben. Laut Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist der Arzt dazu verpflichtet. In § 7 Abs. 2 heißt es: „In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben“. Hat der Arzt die Angabe versäumt, darf die Apotheke laut § 7 Abs. 4 Änderungen und Ergänzungen nach Rücksprache auf der Verordnung vornehmen, diese „bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe“.
Wird der Diabetikerbedarf nach § 302 SGB V abgerechnet, darf auch die Angabe des Versorgungszeitraumes nicht fehlen. Festgelegt ist dies in der Technischen Anlage – betroffen sind Hilfsmittel zum Verbrauch, differenziert nach Krankenkassen. Anzugeben ist der Versorgungszeitraum auf der Vorderseite, da er sonst von den Rechenzentren nicht erfasst werden kann. Fehlt die Angabe, kann sie nach Arztrücksprache ergänzt und mit Datum und Unterschrift quittiert werden.
Bedruckt wird entweder mit der Hilfsmittelnummer oder der PZN. Die Abrechnung nach § 300 SGB V war ursprünglich für Arzneimittel vorgesehen. Diese sollen unter Angabe der PZN abgerechnet werden. § 302 hingegen diente der Kostenstellung für Hilfsmittel unter Angabe der Hilfsmittelpositionsnummer und Berücksichtigung von § 139 Hilfsmittelverzeichnis. Heute liegen Apotheken einige Stolpersteine bei der Abrechnung von Hilfsmitteln im Weg, denn die Kassen entscheiden, wonach abgerechnet wird. Handelt es sich um Gruppenverträge, wird gemäß § 300 SGB V die PZN aufgedruckt – sonst wird nach § 302 mit der HiMi-Nummer abgerechnet.
Für die Kassen gelten außerdem unterschiedliche Verträge, denn die Abrechnung nach §302 erlaubt den Kostenträgern individuelle Freiheiten. „Das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Richtlinien, die in den Leistungs- oder Lieferverträgen zu beachten sind.“ Techniker Krankenkasse und Barmer fordern bei vereinbarten Vertragspreisen eine Abrechnung nach §302 und bei Abschlagspreisen nach §300 – entsprechend Einkaufspreis inklusive Aufschlag und Umsatzsteuer. Die VSA verarbeitete bereits im Februar vergangenen Jahres im HimiDialog mehr als 400 Verträge mit bis zu 50 Vertragsänderungen pro Quartal. Mit Blick auf das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) wird die Anzahl der Hilfsmittel, die nach §302 abgerechnet werden müssen, eher noch steigen.
Der Patient muss schließlich den Empfang auf der Rückseite der Verordnung mit seiner Unterschrift bestätigen und wenn keine Befreiung von der gesetzlichen Zuzahlung vorliegt, diese in der Apotheke leisten. Für Hilfsmittel zum Verbrauch müssen Versicherte 10 Prozent des Verkaufspreises zahlen. Maximal sind pro Monat zehn Euro zu entrichten. Blutzucker- und Blutdruckmessgeräte, Insulinpens oder Stechhilfen zählen zu den Hilfsmitteln, die nicht zum Verbrauch eingestuft sind. Patienten zahlen hier 10 Prozent des Preises, jedoch mindestens fünf und maximal zehn Euro.