Krankenhausrezepte: Was und wieviel? Alexandra Negt, 06.01.2020 14:01 Uhr
Um eine Anschlussmedikation sicherzustellen, dürfen Klinikärzte im Rahmen des Entlassmanagements Rezepte zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ausstellen. Es dürfen nur Arzneimittelpackungen des kleinsten definierten Normbereichs zulasten der GKV abgegeben werden. Für Hilfsmittel gelten andere Regelungen.
Es dürfen nur N1 Packungen abgegeben werden. Eine Abgabe von kleineren Einheiten ist ebenfalls möglich. Ist eine N1-Packung verordnet und auch verfügbar, so kann das Rezept beliefert werden.
Ist der kleinste definierte Normbereich eine N2 Packung, so darf auch diese zu Lasten der GKV abgegeben werden. Handelt es sich nicht um die kleinste Einheit, so kann retaxiert werden – Apotheker und PTA müssen gegen eine N1-Packung austauschen. Ist die N2-Packung nicht im Handel, so kommt es auf die Krankenkasse an. Bei den Ersatzkassen ist die kleinste im Handel befindliche Packung zu Lasten der Kasse mit Aufdruck einer Sonder-PZN (06460731) möglich. Zusätzlich ist ein Vermerk auf dem Rezept zu dokumentieren, dieser ist abzuzeichnen. Bei den Primärkassen muss der regionale Liefervertrag auf entsprechende Regelungen überprüft werden. Mitunter ist eine Abgabe zu Lasten der GKV nicht möglich – es muss Rücksprache mit dem Krankenhaus gehalten werden.
Ist die Normgröße 2 ebenfalls nicht definiert, gilt N3 als obere Grenze. Die abgegebene Menge darf die Packung mit dem kleinsten definierten Packungskennzeichen nicht überschreiten. Auch hier muss die Sonder-PZN bei Ersatzkassen aufgedruckt werden.
Auch bei Entlassrezepten sind Rabattverträge zu beachten. Ist eine Normgröße mit unterschiedlichem Packungsinhalt definiert, so kann der Inhalt der abgegebenen Packung größer ausfallen, als der Inhalt der Verordneten. Beispiel: Es ist eine N1 Packung Thrombosespritzen mit einer Stückzahl von 10 verordnet. Der verfügbare Rabattpartner enthält jedoch 12 Spritzen, so kann die abzugebende Menge auf einem Entlassrezept auch erhöht werden.
Die Rezeptgültigkeit beträgt drei Werktage inklusive Ausstellungsdatum, das heißt, wird ein Entlassrezept an einem Freitag ausgestellt, kann der Patient es bis Montag in der Apotheke einlösen. Ziel des Rezeptes ist es, dem Patienten eine nahtlose Übergangsversorgung bis zum nächsten Kontrolltermin zu gewährleisten. Die verkürzte Gültigkeit gilt auch für BtM- und T-Rezepte.
Für Verbandmittel, Teststreifen und Medizinprodukte gemäß Anlage V zur Arzneimittelrichtlinie darf die Reichdauer von sieben Tagen nicht überschritten werden. Bei erkenntlicher Überschreitung der Frist darf ohne Arztrücksprache auf die kleinste im Handel befindliche Packung oder die Reichdauer von sieben Tagen gekürzt werden. Hilfsmittel zum Verbrauch dürfen für sieben Kalendertage verordnet werden – Hilfsmittel, die nicht verbraucht werden, unterliegen keiner Limitierung.
Sonderfall: Milchpumpen
Milchpumpen fallen unter die Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind und deren Verordnungsdauer keiner Begrenzung unterliegt. Dies ist in der Hilfsmittelrichtlinie festgehalten: „Ist eine Verordnung von Hilfsmitteln erforderlich, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, gilt diese Begrenzung der Verordnungsdauer nicht.“ Demnach können Milchpumpen zum Verleih über eine Mietdauer von vier Wochen auf einem Entlassrezept verordnet werden. Die abgebende Apotheke muss dem jeweiligen Hilfsmittelversorgungsvertrag beigetreten sein und muss eine Präqualifizierung nachweisen können.
Das Rezept
- Das klassische Muster-16-Rezept enthält einen additiven Druck im Personalienfeld – „Entlassmanagement“
- Statuskennzeichen „4“ im Personalienfeld
- Versorgungsspezifische Betriebsstättennummer des Krankenhauses beginnend mit „75“
- Arzt-Nr.: Vorrübergehend „4444444“ + Fachgruppencode (Pseudonummer) oder Krankenhausarztnummer