Aufkleber

Korrektur nur mit Etikett

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Berlin -

Wird ein Rezept falsch oder schief bedruckt, muss der Fehler korrigiert werden. Tipp-Ex oder Korrektur-Roller sollten dabei nicht zur Anwendung kommen. Die technische Anlage sieht die Verwendung von Korrekturetiketten im Falle eines Fehldrucks vor. Apotheker dürfen aber nicht irgendein Etikett verwenden, es gelten strenge Vorgaben.

Gemäß Abrechnungsvereinbarung § 300 Sozialgesetzbuch (SGB-V) müssen Korrekturetiketten den Vorgaben der Technischen Anlage 2 entsprechen. Nur so kann die Lesbarkeit im Rahmen der Abrechnung gewährleistet werden. Erlaubt sind die Kleber, wenn ein Fehldruck korrigiert werden muss oder das Muster-16-Formular aufgrund einer Beschädigung nicht bedruckt werden kann. Außerdem sind sie bei der Abgabe von Parenteralia zulässig. Die Etiketten mit den Maßen 5,1 x 5,6 cm können beispielsweise auf der Rolle bestellt werden.

Die fälschungssicheren Korrekturetiketten haben den gleichen Farbton wie die Kassenrezepte. Die festhaftenden Aufkleber sind geschwärzt und sollen so ein Durchscheinen des Fehldrucks beim Scannen durch das Rechenzentrum verhindern. Der Aufkleber muss unabtrennbar mit der Verordnung verbunden sein.

In seiner Größe muss das Korrekturetikett Institutionskennzeichen (IK) beziehungsweise Apothekennummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto sowie die drei Taxzeilen für Arznei-, Hilfs- und Heilmittel sowie den Faktor und die Taxe verdecken. Die Felder BVG, Hilfsmittel, Impfstoff, Sprechstundenbedarf und „Begr. Pflicht“ neben der IK-Nummer müssen ausgespart sein und dürfen im Original nicht überklebt werden. Darauf ist zu achten, da vor einiger Zeit noch Korrekturetiketten im Umlauf waren, die diese Felder ebenfalls verdeckten. Diese „alten“ Maße sind nicht mehr zulässig.

Der Einsatz der Spezialaufkleber ist seit dem 1. März 2012 erlaubt. Wird ein Etikett verwendet, muss dieses an der unteren rechten Ecke abgezeichnet werden. Die Signatur muss sowohl über das Verordnungsblatt als auch das Korrekturetikett gehen. Fehlt das Handzeichen, darf nicht retaxiert werden. Bei der Abrechnung von parenteralen Zubereitungen muss keine Signatur aufgebracht werden, da der Hash-Code die genaue Zuordnung gewährleistet. Lehnt der Apotheker die nachträgliche Signatur jedoch ab, ist eine Retaxation zulässig.

Keine Hilfe ist das Korrekturetikett bei einem Fehldruck des Abgabedatums. Wurde dieses schief aufgedruckt, sollte nicht mit einem Tipp-Ex korrigiert werden. In der Vergangenheit wurde den Apotheken ein Überschreiten der Abgabefrist unterstellt. Um dies zu verhindern, schwärzten einige Kollegen den Druck beidseitig, bevor sie mit dem Korrekturband arbeiteten. Um sich vor Unterstellungen zu schützen, kann ein handschriftlicher Vermerk vorgenommen werden, der den Grund der Korrektur dokumentiert.

Wurde tatsächlich das zulässige Abgabedatum überschritten, kann in Einzelfällen trotzdem abgerechnet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Lieferengpässe bestehen oder wenn Einzelimporte oder individuelle Anfertigungen wie Hyposensibilierungen bestellt werden. Auch das Einholen von Genehmigungen kann Ursache einer Fristüberschreitung sein. Ein entsprechender Vermerk kann auch hier vor Retaxationen schützen.

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