Korrektur-Etikett statt Tipp-Ex Nadine Tröbitscher, 02.02.2017 11:39 Uhr
Wird ein Rezept in der Apotheke falsch oder schief bedruckt, muss es korrigiert werden. In der Vergangenheit machten Fälle von „Rubbel-Retaxationen“ die Runde: Mit Korrekturroller oder Tipp-Ex korrigierte Felder auf den Rezepten wurden freigerubbelt, um den ursprünglichen Druck zu ermitteln. Seit einiger Zeit sind Korrekturaufkleber zulässig. Sie müssen einige Anforderungen erfüllen.
Seit dem 1. März 2012 ist der Einsatz von Korrekturetiketten erlaubt. Die Aufkleber sind bei einer notwendigen Korrektur auf Grund einer Fehlbedruckung, einem beschädigten oder geknitterten Rezept und der Abgabe von Parenteralia zulässig. Die Etiketten müssen nach Abrechnungsvereinbarung § 300 Sozialgesetzbuch (SGB-V) dem in der Technischen Anlage 2 vereinbartem Muster und der Maschinenlesbarkeit entsprechen.
Die Aufkleber sind für Muster-16-Verordnungen vorgesehen, um die achtstellige PZN aufzudrucken. Festhaftend und fälschungssicher sollten sie sein, der geschwärzte Spezialkleber soll ein Durchscheinen der Falschbedruckung beim Scannen durch die Abrechnungsstelle verhindern.
Ein Korrekturetikett muss unabtrennbar mit der Verordnung verbunden sein. In seiner Größe muss es IK-Nummer, Zuzahlung, Gesamtbrutto und die drei Taxzeilen für Arzneimittel, Hilfsmittel und Heilmittel-Nummer und den Faktor verdecken. Die Felder BVG, Hilfsmittel, Impfstoff, Sprechstundenbedarf und „Begr. Pflicht“ neben der IK-Nummer müssen frei bleiben. In der Vergangenheit existierten Etiketten, die die gesamte Fläche abdeckten, diese sind jedoch nicht mehr zulässig.
Die rechte untere Ecke des Aufklebers muss bis in das Rezeptfeld abgezeichnet werden. Versäumen Apotheker das Aufbringen des Handzeichens, ist eine Retaxation allerdings nicht zulässig. Im Einzelfall kann das Fehlen nachgeholt und somit geheilt werden – die Kasse muss das Originalrezept auf Verlangen zur Verfügung stellen. Lehnt ein Apotheker jedoch das nachträgliche Signieren des Aufklebers ab, ist eine Retaxation zulässig.
Auch bei parenteralen Zubereitungen dürfen die Etiketten verwendet werden, dann wird der Aufkleber durch den Hash-Wert elektronisch signiert – eine Unterschrift durch den Apotheker ist nicht notwendig.
Wurde das Abgabedatum falsch aufgedruckt, hilft das Etikett nichts. Auch von einer Korrektur durch Tipp-Ex oder Korrekturband ist Abstand zu nehmen: In einigen Fälle wurde den Apotheken ein Ablaufen der Abgabefrist unterstellt. Um keine Vorurteile aufkommen zu lassen, empfiehlt es sich, den fehlerhaften Druck für die Krankenkasse lesbar zu lassen und eine handschriftliche Änderung vorzunehmen und diese zu begründen. Wurde beispielsweise die Abgabefrist überschritten, kann folgender Vermerk vorgenommen werden. „Das Rezept wurde am Tag X eingereicht und am Tag Y beliefert. Die Abgabefrist wurde genehmigungsbedingt überschritten.“ Auch Lieferschwierigkeiten oder Einzelimporte können die Ursache für verspätete Abgabe sein.