Wer regelmäßig rundgestrickte Kompressionsstrümpfe in der Apotheke anmessen muss, weiß auf welche Formalien zu achten. Dennoch kann im stressigen Alltag die ein oder andere Vorgabe durchrutschen. Die Kassen kennen meist kein Pardon, so kann zwar das fehlende Maßblatt nachgereicht werden, aber das Einholen einer Genehmigung ist im Nachhinein nicht mehr möglich.
Kompressionsstrümpfe gehören zur Produktgruppe 17. Apotheken dürfen die Patienten jedoch nur versorgen, wenn sie eine entsprechende Präqualifizierung vorweisen können und dem Liefervertrag beigetreten sind. Außerdem müssen die Apothekenmitarbeiter an einer Fachschulung teilgenommen haben und regelmäßig Auffrischungskurse besuchen.
Die Verordnung muss zusätzlich zu den üblichen geforderten Angaben im Kopfteil und Arztstempel auch die Markierung des Statusfeldes „7“ Hilfsmittel enthalten. Der Arzt muss für die verordnete Kompressionstherapie eine Diagnose auf dem Rezept dokumentieren. Zudem sollte die Art des Hilfsmittels – AD für Wadenstrumpf, AF für Halbschenkelstrumpf, AG für Schenkelstrumpf oder AT für Strumpfhose – sowie deren Menge vermerkt sein. Dabei sollte die Kompressionsklasse und die Art der Fußspitze – offen oder geschlossen – nicht vergessen werden. Bei Kompressionsstrümpfen sollte die Art der Befestigung (Haftrand) nicht fehlen. Der Arzt sollte außerdem den Zusatz „nach Maß“ nicht vergessen.
Wurde in der Apotheke Maß genommen, zeigt sich, ob es sich um eine Serien- oder Maßanfertigung handelt. Jetzt müssen die einzelnen Vorgaben der Kassen beachtet werden, denn bei einigen Kostenträgern ist vorab eine Genehmigung zur Kostenübernahme einzuholen. Die Barmer verzichtet auf eine Versorgungsanzeige für die Produktgruppe 17 wenn entsprechende Vertragspreise vorliegen beziehungsweise der Festbetrag von 297,50 Euro brutto nicht überschritten wird. Allerdings ist der Abrechnung der Verordnung das Maßblatt beizulegen. Zu Lasten der Barmer kann ein Hausbesuch mit 75 Euro netto abgerechnet werden. Eine Folgeverordnung der Kompressionstherapie ist nach sechs Monaten unter Angabe einer ausführlichen ärztlichen Begründung möglich. TK und DAK sehen ebenfalls von einem Kostenvoranschlag ab.
Die AOK fordert hingegen eine Genehmigung für eine Maßanfertigung, die Serie kann wiederum mit dem Maßblatt oder dem Vermerk „Serienanfertigung“ in die Rezeptabrechnung gegeben werden. Einige Betriebskrankenkassen verlangen in jedem Fall einen Antrag auf Genehmigung für die Hilfsmittelversorgung. Der Kostenvoranschlag muss neben dem IK des Leistungserbringers folgende Angaben enthalten: zehnstellige Hilfsmittelpositionsnummer, Bezeichnung und HiMi-Nummer der Zusätze, Mengeneinheit, Versorgungsart (Erst-, Folge- oder Wechselversorgung), Maßkarte und Preis des Hilfsmittels.
Ist bei Versicherten der AOK eine Erstversorgung mit einer Serienanfertigung nicht möglich und eine Maßanfertigung notwendig, ist dies laut Hilfsmittelliefervertrag nur möglich, wenn: „der Versuch den Versicherten mit einem konfektionierten Produkt (Serienstrümpfe) von mehreren (mindestens drei) Herstellern zu versorgen, nicht gelingt“.
Abgerechnet werden kann am Ende nur, wenn der Patient den Empfang der Ware durch seine Unterschrift auf der Rückseite des Rezeptes bestätigt. Die Barmer GEK fordert eine zusätzliche Empfangsbestätigung. Auf dem gesonderten Formular ist auch zu vermerken, ob der Patient eine höherwertige Versorgung wollte oder nicht. Apotheken müssen im Falle einer Abrechnung nach § 302 SGB V nicht nur die erbrachte Leistung nach Art, Menge und Preis auf das Muster-16-Formular drucken, sondern auch „die Höhe der mit dem Versicherten abgerechneten Mehrkosten nach §33 Absatz 1 Satz 6“. Hierzu ist die Sonder-PZN 06460725 zu verwenden.
APOTHEKE ADHOC Debatte