„Arztstempel“

Klinik ersetzt Berufsbezeichnung nicht APOTHEKE ADHOC, 03.10.2018 14:50 Uhr

Berlin - 

Vor der Novellierung von § 3 Rahmenvertrag war der Arztstempel ein Retax-Stolperstein. In der Regel handelt es sich um unbedeutende Formfehler, die weder die Arzneimittelsicherheit noch die Wirtschaftlichkeit beeinträchtigen. Fehlen Angaben im Arztstempel kann die Apotheke daher heilen – so auch die fehlende Berufsbezeichnung.

§ 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) legt fest, welche Angaben ein Rezept enthalten muss. Dazu gehören „Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“. Analog hält es die Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) in § 9: „Auf dem Betäubungsmittelrezept sind anzugeben: [...] 7. Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes, seine Berufsbezeichnung und Anschrift einschließlich Telefonnummer.“

Demnach genügt es nicht, nur den Namen der Klinik anzugeben. Auch die Angabe der Berufsbezeichnung ist verpflichtend. Der Vorname des Verschreibenden darf nicht abgekürzt werden. Gemäß AMVV ist die Verwendung von Initialen nicht gestattet. Hat ein Arzt mehrere Vornamen, ist der Rufname auf der Verordnung anzugeben. Fehlen Vorname oder Telefonnummer, darf die Apotheke den Malus heilen – auch ohne Rücksprache mit dem Arzt, wenn die fehlenden Angaben zweifelsfrei bekannt sind.

Ist der Verschreibende für die Kasse und die Apotheke zweifelsfrei erkennbar, darf seit Juni 2016 keine Retaxation mehr erfolgen, wenn einzelne Angaben im Stempel fehlen. Eine Retax ist ausgeschlossen, wenn: „bei den Arztdaten die Telefonnummer fehlt oder nicht lesbar ist; einzelne Angaben (z. B. Vorname, Adressbestandteile) zur Identifikation des Arztes fehlen“.

Wurde das Rezept in einer Gemeinschaftspraxis ausgestellt und sind im aufgedruckten Arztstempel alle Ärzte mit Vor- und Namen sowie Berufsbezeichnung genannt, ist der verordnende Arzt nicht extra zu kennzeichnen. Einen Unterschied gibt es jedoch bei der Vorlage eines Betäubungsmittelrezeptes – hier muss der Verschreibende gekennzeichnet werden, beispielsweise durch Unterstreichen.

Auch die Arztunterschrift bietet kaum noch Anfälligkeiten für Retaxationen. Denn eine Unterschrift muss nicht lesbar sein, sondern aus Buchstaben und schriftähnlichem Zug bestehen. Unzulässig sind jedoch Paraphe oder andere Kürzel. Kniffelig wird es bei Betäubungsmittelrezepten, denn stellt ein Vertretungsarzt die Verordnung aus, muss der Vermerk „i.V.“ aufgebracht werden. Kann die Apotheke jedoch nicht erkennen, dass ein Vertretungsarzt die Verordnung ausgestellt hat, darf keine Retaxation erfolgen, wenn der Vermerk fehlt.

Zu den unbedeutenden Formfehlern gehören außerdem:

  • Aut-idem handschriftlich gesetzt: Wird ein maschinell bedrucktes Rezept mit einem handschriftlich aufgebrachten Aut-idem-Kreuz in der Apotheke eingelöst, besteht, wenn kein Verdacht auf eine Manipulation besteht, keine Prüfpflicht seitens der Apotheke. Zudem fordert der Rahmenvertrag keine Gegenzeichnung des Kreuzes durch den Arzt. Einzig die regionalen Lieferverträge der Primärkassen können den Absatz aushebeln.
  • altes IK der Krankenkasse
  • Sonderkennzeichen oder Vermerk fehlen: Das Gesetz schließt eine Retaxation aus wenn die Apotheke: „(1) entweder nur das vereinbarte Sonderkennzeichen oder (2) nur einen Vermerk auf der Verordnung aufträgt oder (3) im Fall, dass Vermerk und Sonderkennzeichen auf der Verordnung fehlen, einen objektivierbaren Nachweis im Beanstandungsverfahren erbringt.“
  • Vermerk Duplikat
  • Gebührenstatus falsch vom Arzt angekreuzt
  • Kreuze beim T-Rezept: Der Vergütungsanspruch des Apothekers entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer vertragsärztlicher Verordnung oder Belieferung, „wenn die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen handschriftlich durch den Arzt erfolgt“ oder „die erforderliche Kennzeichnung durch Ankreuzen verrutscht, aber zuordnungsfähig ist“.