„SZ“-Verschreibung für maximal fünf Tage: Mit der Novellierung der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) ist die Kontinuität der Versorgung der Substitutionspatienten über die Weihnachtsfeiertage gesichert. Jedoch müssen alle Formalitäten erfüllt sein. Dabei spielt auch die richtige Reihenfolge der Buchstaben „SZ“ eine Rolle.
Heiligabend fällt in diesem Jahr auf einen Sonntag – erster und zweiter Weihnachtsfeiertag sind somit Montag und Dienstag. Substitutionspatienten, die den Drogenersatzstoff unter Aufsicht – zum unmittelbaren Verbrauch zur Verfügung gestellt bekommen, müssen diese Tage überbrücken. Ärzte können gemäß § 5 Absatz 8 BtMVV ausnahmsweise einen kleinen Take-home-Bedarf verordnen.
Innerhalb einer Kalenderwoche darf der Arzt entweder, die für zwei aufeinanderfolgenden Tage benötigte Menge Substitut oder für maximal fünf Tage verordnen. Die Ausweitung des kleinen Take-home-Bedarfs soll Versorgungslücken vorbeugen. Diese sollen somit der Vergangenheit angehören. Der Substitutionsarzt darf also den Patienten über das Wochenende und die folgenden Feiertage mit lediglich einem dazwischenliegenden Brückentag, höchstens jedoch für fünf Tage, durch eine Verordnung versorgen.
Somit ist in diesem Jahr die Therapie der Betroffenen von Samstag bis einschließlich Dienstag – also für vier Tage über Weihnachten, sichergestellt. Wichtig für die Belieferung ist nicht nur das Einhalten des gesetzlich vorgeschriebenen Versorgungszeitraumes sondern auch die Beachtung aller rechtlichen Formalitäten.
Der kleine Bedarf muss mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichnet sein und gleichzeitig auch den Buchstaben „S“ tragen. Verordnungen über Substitutionsmittel, die zum unmittelbaren Verbrauch oder für den Take-home-Bedarf bestimmt sind, müssen mit einem „S“ gekennzeichnet sein. Die Reihenfolge legt die BtMVV mit den Worten „hinter dem Buchstaben S“ fest. Die ABDA hatte mit der Novellierung die Streichung der Worte gefordert. Schließlich sei es für die Betäubungsmittelsicherheit unwichtig, in welcher Reihenfolge die Buchstaben auf dem Rezept stünden. Zudem biete die festgelegte Reihenfolge das Potential für Retaxationen. Der Forderung wurde jedoch nicht nachgekommen. Take-home-Verschreibungen müssen mit den Buchstaben „ST“ gekennzeichnet sein. Diese dürfen den Bedarf über einen Zeitraum von sieben bis maximal 30 Tagen decken.
Die Verordnungen müssen zudem eine „Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe oder im Falle, dass dem Patienten eine schriftliche Gebrauchsanweisung übergeben wurde“, einen Hinweis auf diese schriftliche Dosierung haben. Für Substitutionsmittel muss außerdem die Reichdauer des Drogenersatzstoffes in Tagen angegeben werden.
Mit der Novellierung der BtMVV wurde den Ärzten die Möglichkeit für Mischrezepte gegeben. Die Mediziner können somit Take-home-Bedarf und Sichtvergabe an patientenindividuellen Einnahmezeitpunkten vorgeben. Kompliziert ist dabei nicht nur die Dokumentation sondern auch die Taxierung. Wird eine Substitutionsverordnung zur Sichtvergabe ausgestellt, kann die Apotheke pro Abgabe 2,91 Euro in Rechnung stellen. Für sieben Tage, können demnach 20,37 Euro BtM-Gebühr abgerechnet werden. Denn jede Einnahme unter Aufsicht in der Apotheke kann als Abgabe gesehen werden und muss dokumentiert werden. Bei Take-Home-Verordnungen findet jedoch nur eine einmalige Abgabe statt. Demnach kann die BtM-Gebühr nur einmalig aufgedruckt werden.
Komplizierter ist die Rechnung bei den Mischrezepten. Sind Sichtvergabe und Take-Home-Bedarf auf einer Verordnung, können beispielsweise für jeden Tag der Abgabe in der Apotheke 2,91 Euro berechnet werden für den Take-Home-Bedarf jedoch nur einmalig. Das bedeutet: sieben Sichtvergaben und drei Take-Home-Abgaben ergeben insgesamt acht Abgaben und Dokumentationen. Demnach beträgt die BtM-Gebühr 23,28 Euro.
Eine Substitutionstherapie erhalten Patienten, die durch den Missbrauch illegaler erworbener Opioide abhängig geworden sind. Die Behandlung kann als Dauersubstitution erfolgen, verfolgt aber das Ziel der Substanzfreiheit. Patienten sollen durch die Therapie ihre gesundheitliche und soziale Situation verbessern und in der Gesellschaft integriert bleiben. Ein Substitutionsprogramm geht mit einer psychologischen Betreuung einher. Verwendet werden unter anderem Methadon, Levomethadon, Buprenorphin, retardiertes Morphin und Diamorphin.
Levomethadon ist doppelt so stark wie Methadon und bindet an den μ-Opioid-Rezeptor im zentralen Nervensystem. Die Substanz ist zudem ein NMDA-Antagonist und besitzt eine Wirkdauer von vier bis sechs Stunden. Mögliche Nebenwirkungen können Übelkeit, Erbrechen, Sedierung, Somnolenz, Obstipation sowie Atemdepression sein. Nicht geeignet ist der Einsatz bei Asthma bronchiale, schweren Depressionen, schwerer Leber- oder Niereninsuffizienz sowie Alkoholabhängigkeit.
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