Blutzuckerteststreifen als Reimport: Es kommt immer wieder vor, dass Ärzte den Diabetikerbedarf als Import verordnen. Muss dieser dann geliefert werden und ist ein Malus zu befürchten?
Generell gelten für Blutzuckerteststreifen – anders als bei Arzneimitteln – keine Importquoten. Es gelten jedoch Vertragspreise. Blutzuckerteststreifen wurden in drei Produktgruppen unterteilt: PG1, PG2 und PG3 – in aufsteigener Preisreihenfolge. Apotheken müssen einen gewissen Prozentsatz der einzelnen Produktgruppen liefern, sonst riskieren sie einen Malus.
Apotheker müssen mindestens 15 Prozent der Teststreifen aus der PG1 und 40 Prozent aus der PG2 abgeben. Die Quote gilt als erfüllt, wenn wenn aus beiden Produktgruppen insgesamt 55 Prozent der Packungen zu 50 Stück geliefert wurden. Gelingt dies den Apotheken pro Kalenderhalbjahr nicht, müssen sie mit einem Malus von 2 beziehungsweise 2,95 Euro pro Packung zu 50 beziehungsweise 51 Stück rechnen. Der Betrag entspricht der entstandenen Preisdifferenz. Um die Quote zu erreichen, kann eine Umstellung der Patienten auf ein anderes Gerät mit Teststreifen der günstigen Preisgruppe erforderlich sein.
Hat der Arzt einen Reimport verordnet und das Aut-idem-Kreuz gesetzt, darf nicht durch andere Produktgruppen substituiert werden. Allerdings kann bei einer Import-Verordnung auf das Original oder einen anderen Import ausgewichen werden. Im Falle eines Austauschverbotes ist die Sonder-PZN 02567573 aufzudrucken. So sieht es der Vertrag der Ersatzkassen vor.
Liefern Apotheken Teststreifen der PG1 oder rabattierte Blutzuckerteststreifen, so können sie der Ersatzkasse unter Verwendung der Sonder-PZN 09999637 zusätzlich 50 Cent in Rechnung stellen. Für die Abrechnung der günstigsten PG gelten folgende Vertragspreise: bis 102 Stück 21,45 Euro, ab 103 Stück 18,95 Euro und ab 300 Stück 18,10 Euro. Die PG2 liegt jeweils 2 Euro über den Preisen von PG1. PG3 liegt mit 26 Euro, 24,30 Euro beziehungsweise 22,95 Euro deutlich über PG1.
Wie viele Teststreifen pro Quartal verordnet werden dürfen, variiert zwischen den einzelnen Bundesländern. Denn die einzelnen Kassenärztlichen Vereinigungen (KV) haben entsprechende Richtwerte festgelegt. Zudem hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bereits 2011 festgelegt, dass Blutzuckerteststreifen für nicht insulinpflichtige Diabetiker nur eingeschränkt erstattungsfähig sind. Die KVen haben entsprechend reagiert: In Berlin und Brandenburg müssen die Patienten, die mit oralen Antidiabetika behandelt werden, die Teststreifen aus eigener Tasche zahlen. In Baden-Württemberg sind bei instabiler Stoffwechsellage 50 Teststreifen pro Quartal erlaubt.
Ärzte sind jedoch nicht verpflichtet, eine Diagnose anzugeben, da es sich bei Blutzuckerteststreifen nicht um Hilfsmittel handelt. Nadeln und Lanzetten zählen hingegen zu den Hilfsmitteln für Diabetiker. Hier ist eine Diagnose anzugeben und der Empfang auf der Rückseite der Verordnung durch den Patienten per Unterschrift zu bestätigen.
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