Bei einer Wirkstoffverordnung muss kein Aut-idem-Kreuz gesetzt werden. Und wenn doch, liegt eine unklare Verordnung vor, die nicht immer geheilt werden kann.
Hat die Praxis Wirkstoffnamen, Wirkstärke, Darreichungsform und abzugebende Menge verordnet, ist von einer Wirkstoffverordnung die Rede. Angaben zum Hersteller und dem Fertigarzneimittelnamen oder der PZN gibt es nicht. Darum ist es auch nicht nötig ein Aut-idem-Kreuz zu setzen. Hat die Praxis dies dennoch getan, kann im Gegensatz zum Papierrezept ein E-Rezept nicht geheilt werden. Auch das Rabattarzneimittel darf nicht geliefert werden.
Der Grund: Bei einer Wirkstoffverordnung mit Aut-idem-Kreuz handelt es sich um eine unklare Verordnung. Diese kann papiergebunden nach Arztrücksprache geheilt und der von der Praxis gewünschte Hersteller ergänzt werden. Liegt ein E-Rezept vor, kann nicht geheilt werden und es wird eine neue Verordnung benötigt.
Unzulässig sind Wirkstoffverordnungen bei Substanzen, die es in die Substitutionsausschlussliste, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt wird, geschafft haben. Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) berücksichtigt vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite, bei denen schon geringfügige Dosisänderungen oder Abweichungen in der Wirkstoffkonzentration klinisch relevante Veränderungen haben können.
Achtung: Ein Austausch zwischen Import und Original ist auch bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste nötig.
Arzneistoffe der Substitutionsausschlussliste müssen eindeutig verordnet werden. Dazu muss der Arzt Namen und Hersteller des Präparates und die zugehörige Pharmazentralnummer rezeptieren. Sonst handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf.
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