E-Rezept

Keine Heilung bei Aut-Idem-Wirkstoffverordnung

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Berlin -

Bei einer Wirkstoffverordnung muss kein Aut-idem-Kreuz gesetzt werden. Und wenn doch, liegt eine unklare Verordnung vor, die nicht immer geheilt werden kann.

Hat die Praxis Wirkstoffnamen, Wirkstärke, Darreichungsform und abzugebende Menge verordnet, ist von einer Wirkstoffverordnung die Rede. Angaben zum Hersteller und dem Fertigarzneimittelnamen oder der PZN gibt es nicht. Darum ist es auch nicht nötig ein Aut-idem-Kreuz zu setzen. Hat die Praxis dies dennoch getan, kann im Gegensatz zum Papierrezept ein E-Rezept nicht geheilt werden. Auch das Rabattarzneimittel darf nicht geliefert werden.

Der Grund: Bei einer Wirkstoffverordnung mit Aut-idem-Kreuz handelt es sich um eine unklare Verordnung. Diese kann papiergebunden nach Arztrücksprache geheilt und der von der Praxis gewünschte Hersteller ergänzt werden. Liegt ein E-Rezept vor, kann nicht geheilt werden und es wird eine neue Verordnung benötigt.

Wirkstoffverordnung ausgeschlossen

Unzulässig sind Wirkstoffverordnungen bei Substanzen, die es in die Substitutionsausschlussliste, die vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegt wird, geschafft haben. Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL) berücksichtigt vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite, bei denen schon geringfügige Dosisänderungen oder Abweichungen in der Wirkstoffkonzentration klinisch relevante Veränderungen haben können.

  • Antiepileptika: Carbamazepin (Retardtabletten), Phenobarbital, Phenytoin und Primidon als Tabletten sowie Valproinsäure, auch als Natriumvalproat und Valproinsäure in Kombination mit Natriumvalproat als Retardtabletten
  • Antikoagulantien: Phenprocoumon als Tablette
  • Herzwirksame Glykoside: Beta-Acetyldigoxin, Digitoxin und Digoxin als Tablette
  • Immunsuppressiva: Ciclosporin als Weichkapsel und Lösung zum Einnehmen sowie Tacrolimus als Hartkapsel
  • Opioid-Analgetika: Buprenorphin als transdermales Pflaster mit unterschiedlicher Applikationshöchstdauer, beispielsweise bis zu drei Tage beziehungsweise bis zu vier Tage sowie Hydromorphon und Oxycodon als Retardtablette mit unterschiedlicher täglicher Applikationshäufigkeit, beispielsweise alle 12 beziehungsweise alle 24 Stunden
  • Schilddrüsenhormone: Levothyroxin-Natrium als Monopräparat und in Kombination mit Kaliumjodid als Tablette

Achtung: Ein Austausch zwischen Import und Original ist auch bei Wirkstoffen der Substitutionsausschlussliste nötig.

Arzneistoffe der Substitutionsausschlussliste müssen eindeutig verordnet werden. Dazu muss der Arzt Namen und Hersteller des Präparates und die zugehörige Pharmazentralnummer rezeptieren. Sonst handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf.

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