Keine Friedenspflicht beim E-Entlassrezept Nadine Tröbitscher, 05.04.2024 09:34 Uhr
Entlassrezepte können auch elektronisch ausgestellt werden. Dabei müssen Apotheken besonders achtsam sein, denn die Friedenspflicht, die beim Papierrezept vereinbart wurde, gilt nicht – zumindest bei den Ersatzkassen.
Das Entlassrezept liefert zahlreiche Stolperfallen. Verschiedene Formfehler können eine Retaxation nach sich ziehen. Zum Jahresbeginn ist mit dem Standortkennzeichen für Krankenhäuser – das aber nicht bei in Reha-Einrichtungen Anwendungen findet – eine weitere Fehlerquelle hinzugekommen.
Der GKV-Spitzenverband sieht die Apotheken in der Pflicht, die Vorgaben zu prüfen und zu korrigieren. Weil die Vorgaben kaum noch zu überschauen sind und die Formfehler der Verschreibenden auf Kosten der Apotheken gehen, wird seit langem ein Ende der Retaxationen im Rahmen des Entlassmanagements gefordert. Dem sind einige Kassen nachgekommen – wenn auch nur zeitlich befristet. So auch die Ersatzkassen, allerdings nur für Papierrezepte.
Mitte März haben die Ersatzkassen über die Friedenspflicht bis Jahresende beim Entlassrezept informiert. Der Vergütungsanspruch beim Muster-16-Rezept entsteht trotz nicht ordnungsgemäßer Verordnung im Entlassmanagement auch dann, wenn es sich um einen „unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit der Versorgung nicht wesentlich tangierenden, insbesondere formalen Fehler“ handelt. Dies gilt insbesondere dann, wenn:
- ein fehlendes oder fehlerhaftes Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld, wenn die Verordnung als Entlassrezept erkennbar ist
- eine fehlende BSNR beziehungsweise ein fehlendes Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierleiste mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt
- eine fehlende Übereinstimmung der BSNR beziehungsweise des Standortkennzeichens in der Codierleiste mit der entsprechenden Angabe im Personalienfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen in der Codierleiste mit „75“ beziehungsweise „77“ beginnt.
Enthält eines der Felder (Personalienfeld oder Codierzeile) die „75“ und das andere Feld (Personalienfeld beziehungsweise Codierzeile) die „77“, verwendet das Rechenzentrum zur Abrechnung die Ziffer aus dem Personalienfeld.
Ausnahmen gibt es auch bei BtM-und T-Rezepten – papiergebundene Verordnungen nach § 3a AMVV werden auch vergütet, wenn:
- ein fehlendes / fehlerhaftes Kennzeichen „04“ beziehungsweise „14“ im Statusfeld, wenn die BSNR beziehungsweise das Standortkennzeichen im Personalienfeld mit den Ziffern „75“ bzw. „77“ beginnt
- eine fehlende / fehlerhafte BSNR beziehungsweise ein fehlendes / fehlerhaftes Standortkennzeichen im Personalienfeld, wenn das Kennzeichen „04“ bzw. „14“ im Statusfeld vorhanden ist.
Kein Retax-Verzicht beim E-Rezept
Die Rede ist immer nur vom Papierrezept. Für das E-Entlassrezept gilt die Friedenspflicht nicht. „Für [das] Entlass-E-Rezepte gilt die Regelung nicht, weil das adressierte Problem dort gar nicht auftauchen kann“, teilt eine Sprecherin nicht.
Friedenspflicht der AOK gilt auch für E-Rezepte
Die AOK Nordost verzichtet grundsätzlich auf Beanstandungen für Papier- und E-Rezepte, die im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt wurden. Die Friedenspflicht gilt bis Jahresende – Abgabedatum 31. Dezember 2024.