Die Arztbezeichnung gehört zu den verpflichtenden Angaben. Fehlt diese, darf und muss die Apotheke bei einem Muster-16-Rezept heilen, denn die vereinbarte Friedenspflicht gilt nur für elektronische Verordnungen.
In § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) heißt es: „Die Verschreibung muss enthalten: 1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.“
Fehlt die Angabe auf dem Papierrezept, ist nach Arztrücksprache eine Ergänzung oder Korrektur durch die Apotheke möglich. Grundlage ist § 6 Rahmenvertrag. Demnach verliert die Apotheke den Vergütungsanspruch nicht, wenn papiergebundene Verordnungen einen „für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind oder § 2 Absatz 1 Nr. 1-7 AMVV bzw. § 9 Absatz 1 Nr. 1-8 BtMVV – unbeschadet der jeweils anwendbaren Gültigkeitsdauer – nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt.“
Eine fehlende oder fehlerhafte Berufsbezeichnung kann beim E-Rezept nicht geheilt werden. Denn der Rahmenvertrag lässt unter anderem nur Anpassungen in Bezug auf die Bezeichnung des Fertigarzneimittels oder des Wirkstoffes einschließlich der Stärke, die Zusammensetzung nach Art und Menge bei Rezepturarzneimitteln oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem Teilmengen abgegeben werden sollen sowie der Darreichungsform zu.
Weil die Angabe der Berufsbezeichnung beim E-Rezept nur als Freitext möglich ist und dies in der Praxis immer wieder zu fehlerhaften oder fehlenden Arztbezeichnungen führt, wurde eine Ausnahmeregelung vereinbart.
Über eine Anpassung im Rahmenvertrag erhalten die Apotheken einen Retaxschutz. GKV-Spitzenverband und DAV haben sich auf eine Friedenspflicht bis zum Jahresende geeinigt, und zwar rückwirkend zum 1. Januar. Außerdem ist eine Verlängerung möglich. Demnach verlieren Apotheken den Vergütungsanspruch nicht, wenn eine der in § 2 aufgeführten „Fallkonstellationen“ vorliegt. Das sind:
Zudem gilt laut § 5 das Gebot des Augenmaßes. „Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen allgemein, formale Abweichungen von einer ordnungsgemäßen elektronischen Verordnung mit Augenmaß zu behandeln.“
APOTHEKE ADHOC Debatte