Keine Angst vor HiMis Alexandra Negt, 09.10.2020 14:15 Uhr
Hilfsmittel sind keine Arzneimittel und auch keine Medizinprodukte. Manchmal kommt es vor, dass Apotheker und PTA nicht so recht wissen, wie sie mit einem Hilfsmittelrezept umgehen sollen, sodass es im Nachgang nicht zu einer Retaxierung kommt. Grundlage für die Belieferung ist der Hilfsmittelliefervertrag. Bei der Belieferung sind überdies weitere Punkte zu beachten.
In der Apotheke sind Hilfsmittelrezepte häufig nicht beliebt, da bereits vor der Belieferung ein Retax befürchtet wird. Kommt es innerhalb der Apotheke bei einigen Produkten oder Produktgruppen immer wieder zu Retaxierungen, so lohnt sich die Erstellung einer Checkliste. Gemeinsam besprochen können so Wiederholungsfehler vermieden werden. Auch neue Mitarbeiter können auf die klassischen Fehler des Teams hingewiesen werden. Auch beim Thema Hilfsmittel sollte man an den Datenschutz denken. Erfolgt der Retaxationsanspruch über eine Clearingstelle, so müssen patientenbezogene Daten geschwärzt werden. Alternativ kann der Patient der Datenübermittlung einwilligen.
Retaxgefahr Inkontinenzprodukte
Eine solche häufige Retaxgefahr besteht beispielsweise bei Inkontinenzprodukten zur Versorgung von Heimbewohnern. Hier existieren Sonderverträge. Diese gelten für die Produktgruppe 15. Bei sonstigem Dauergebrauch von Hilfsmitteln sieht das Genehmigungsverfahren folgende Schritte vor: Der Arzt verordnet ein Hilfsmittel zum Verbrauch über mehrere Monate. Die Apotheke stellt dann den Antrag auf Kostenübernahme bei der Krankenkasse. Hierfür muss die zehnstellige Hilfmittel-Verzeichnis-Nummer bei der Kasse im Antrag erfragt werden. Im nächsten Schritt prüft diese den Antrag und genehmigt ihn im besten Falle. Das Rezept muss in der Apotheke auf jeden Fall kopiert werden. Die erste Abrechnung erfolgt mit dem Originalrezept. Die Angabe des Verrechnungszeitraumes darf nicht vergessen werden. Auch die Quittierung des Empfangs muss erfolgen. Die monatlichen Folgelieferungen werden von nun an mit der Rezeptkopie abgerechnet.
Hilfsmittelliefervertrag
Die Grundlage für den Hilfsmittelliefervertrag ist §127 SGB V. Als Voraussetzung für den Beitritt gilt die Präqualifizierung. Der Beitritt zum Vertrag erfolgt aktiv mit der jeweiligen Krankenkasse – natürlich vor der Abgabe des Hilfsmittels. Die Apotheke kann einzeln oder über den Landesapothekerverband eintreten. Innerhalb des Vertrages gibt es zwei Varianten von Hilfsmitteln. Zum einen die genehmigungsfrei Abrechnungsfähigen und zum anderen die Hilfsmittel die mit dem Hinweis „Kostenvoranschlaf erforderlich“ gekennzeichnet sind.
Präqualifizierung
Die Präqualifizierung ist eine Leistung, die die Apotheke vor dem Vertragsbeitritt erbringen muss. Bei erfolgreicher Absolvierung ist das Zertifikat fünf Jahre gültig. Innerhalb dieser Präqualifizierung muss die Apotheke, also in diesem Fall der Leistungserbringer, darlegen, dass er nach §126 SGB V für die Abgabe von Hilfsmitteln geeignet ist. Der Antrag wird beim Präqualifizierer gestellt, dieser ist durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) überwacht. Alle Apotheken werden nach einem einheitlichen Kriterienkatalog und einem einheitlichen Prüfverfahren geprüft.
Zwei Audits in fünf Jahren
Innerhalb der fünf Jahre gibt es zwei Audits. Hierbei kann die Apotheke entscheiden, ob sie das gesamte Spektrum an Hilfsmitteln, oder nur bestimmte Versorgungsbereiche, bedienen will. Die meisten Inhaber entscheiden sich für einen Teilbeitritt. Verzeichnisnummern und Produktgruppen die beispielsweise Krankenbetten & Co. umfassen sind wenig praxistauglich. Die einmal absolvierte Präqualifizierung ist für alle Krankenkassen gültig. Wichtig: Bei Inhaber- oder Standortwechsel muss dies vom Zertifikatsinhaber gemeldet werden. Die Präqualifizierung muss dementsprechend angepasst werden.
Definition
Laut Definition sind Hilfsmittel Gegenstände, die im Einzelfall erforderlich sind, um durch ersetzende, unterstützende oder entlastende Wirkung den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Darüber hinaus können Hilfsmittel auch technische Produkte sein, die dazu dienen, Arzneimittel oder andere Therapeutika in den menschlichen Körper einzubringen. Als Beispiel sind hier bestimmte Spritzen und Inhalationsgeräte zu nennen.