Nicht immer hat der Arzt bei der Rezeptausstellung an alle nötigen Angaben gedacht. Mitunter kann das jedoch die Rezeptbelieferung unmöglich machen oder in einer Retaxation enden. Hat der Arzt vergessen, das Ausstellungsdatum anzugeben, ist das in der Regel kein Problem.
Das Datum der Rezeptausstellung dürfen Apotheker sowohl bei Muster-16-Verordnungen als auch bei Betäubungsmittelrezepten ergänzen beziehungsweise korrigieren – es sei denn, die Gültigkeitsdauer ist bereits abgelaufen. Für T-Rezepte gilt diese Regelung nicht. „Die Angabe des Ausstellungsdatums durch den Arzt bleibt bei diesen Verordnungen entgegen Satz 1 zwingend.“
Rechtssicherheit gibt es auf Grundlage des Rahmenvertrages § 3. Der Apotheker verliert den Zahlungs- und Lieferanspruch nicht „bei unbedeutenden Formfehlern von Verordnungen, die einen erkennbaren Irrtum enthalten, unleserlich sind nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) beziehungsweise § 9 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 BtMVV […] nicht vollständig entsprechen und der Abgebende nach Rücksprache mit dem Arzt die Angaben korrigiert oder ergänzt hat“.
Unter die Ziffern fallen beispielsweise das Datum der Rezeptausstellung, Name und Geburtsdatum des Patienten oder Name des Arztes, die Gebrauchsanweisung bei Rezepturarzneimitteln (entsprechend der BtMVV Einzel- und Tagesangabe) sowie die vorgeschriebenen Kennzeichen nach BtMVV wie „A“, „SZ“ oder „N“.
Ergänzt die Apotheke das fehlende Ausstellungsdatum, muss dies auf dem Rezept vermerkt und durch den Abgebenden mit Datum und Unterschrift abgezeichnet werden. Vorab ist mit dem Verschreibenden Rücksprache zu halten und dies auf der Verordnung zu dokumentieren. Eine Rücksprache mit dem Arzt ist laut Rahmenvertrag lediglich bei den Angaben nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 AMVV (Name und Geburtsdatum des Patienten) und § 9 Absatz 1 Nummer 1 und § 11 Absatz 1 Nummer 1 BtMVV nicht erforderlich. Vorausgesetzt der Kunde kann die fehlenden Angaben nachweisen oder versichert diese glaubhaft. Die Freistellung gilt auch, wenn im dringenden Fall das verordnete Arzneimittel zweifelsfrei erkennbar ist. Im Nachhinein ist der Arzt zu informieren.
Im Rezeptkopf befinden sich auch die Felder, die Auskunft über den Zuzahlungsstatus geben. Wurde beispielsweise vom Arzt gebührenpflichtig angekreuzt, obwohl der Versicherte befreit ist, ist der Apotheker berechtigt, den Malus zu heilen und den korrekten Gebührenstatus kenntlich zu machen. Dazu ist es unabdinglich, sich den Befreiungsausweis des Patienten vorlegen zu lassen. Im Anschluss kann unter Aufbringen des Zusatzes „Befreiungsausweis lag vor“ das richtige Statusfeld angekreuzt werden. Außerdem sollten die Dauer der Gültigkeit und die Nummer des Befreiungsausweises dokumentiert werden. Die Änderung ist mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen. Das Kreuz des Arztes bleibt unberührt und wird weder durchgestrichen noch mit Tipp-Ex entfernt.
Im Verordnungsfeld werden Angaben zu den rezeptierten Präparaten gemacht, insgesamt dürfen nicht mehr als drei Fertigarzneimittel oder Verbandmittel verordnet werden. Mischverordnungen von Hilfs- und Arzneimitteln sind unzulässig und bedürfen einer getrennten Verordnung. Apotheker dürfen ohne Rücksprache mit dem Arzt keine Änderungen oder Korrekturen im Verordnungsfeld vornehmen. Dies gilt für die geforderten Angaben zum Arzneimittel, etwa für die Gebrauchsanweisung von Rezepturen. Angaben zur Menge des rezeptierten Arzneimittels dürfen vom Apotheker nicht verändert werden, dies obliegt allein dem Arzt.
Unter den Taxzeilen sind die Angaben zum Arzt zu finden. Dazu zählen: Name und Vorname des Verschreibenden, die Berufsbezeichnung sowie Anschrift der Praxis oder Klinik und die Unterschrift. Apotheker dürfen Vorname und Telefonnummer des Arztes, sofern diese Angaben zweifelsfrei bekannt sind, auch ohne Rücksprache ergänzen oder korrigieren. Dies ist wie bei allen Änderungen mit Datum und Unterschrift zu korrigieren.
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