„Fünf Euro Rezeptgebühr bitte“ – wer von der Zuzahlung nicht befreit ist, wird in der Apotheke zur Kasse gebeten. Einige Präparate sind dennoch kostenfrei, allerdings bleibt das Portemonnaie nicht bei allen Versicherten geschlossen. Die Rezeptgebühr ist kassenspezifisch. Wie kommt es nun zu solchen Unterschieden?
Für alle Kassen gilt: Liegt der Verkaufspreis des Arzneimittels mindestens 30 Prozent unter dem Festbetrag, ist das Präparat von der Zuzahlung befreit. Der Festbetrag wird vom GKV-Spitzenverband festgelegt und ist der Betrag, den die Krankenkassen maximal für das Arzneimittel bezahlen. Laut Bundesregierung sind nur noch 3663 Medikamente zuzahlungsfrei.
Doch außerhalb dieses Bereichs gibt es Unterschiede. Grund sie die Rabattverträge, die die Krankenkassen handeln seit einem Jahrzehnt mit den Herstellern aushandeln. Für Rabattpräparate kann die Zuzahlung halbiert oder ganz aufgehoben werden. Man spricht von der kassenspezifischen Zuzahlungsermäßigung. Die Entscheidung obliegt alleine der Kasse.
In der Apotheke kann dies zu Verwirrungen führen. So müssen Patienten der Krankenkasse X für ihren Blutdrucksenker fünf Euro bezahlen und Versicherte der Krankenkasse Y nicht, auch wenn beide Kostenträger für das Präparat einen Rabattvertrag haben. Beispiel Ramipril 1A Pharma 5 mg, 100 Stück: Barmer-Mitglieder müssen 5 Euro zuzahlen, während Versicherte der Knappschaft ohne Eigenbeteiligung davon kommen.
Zwar gibt es mittlerweile bei den meisten Ausschreibungen entsprechende Klauseln, die eine Befreiung von der Zuzahlung vorsehen. Doch immer wieder gibt es Fälle, in denen Patienten zur Kasse gebeten werden, obwohl zuzahlungsbefreite Alternativen ohne Rabattvertrag existieren und die Kassen ohnehin viel mehr Geld mit ihrem Vertrag sparen.
Nach Berechnungen des Deutschen Apothekerverbands (DAV) waren 2014 nur 11.500 der 27.000 erfassten Rabattarzneimittel zur Hälfte oder komplett von der Zuzahlung befreit. Das entsprach 43 Prozent. Für die übrigen Rabattarzneimittel mussten Patienten demzufolge die volle Zuzahlung leisten.
Möglich ist eine Änderung der zuzahlungsfreien Medikamente zum 1. oder 15. des Monats, denn alle 14 Tage können die Hersteller die Preise der Arzneimittel anpassen. Patienten müssen seit Jahren immer mehr zuzahlen. Vorrang in der Apotheke hat jedoch immer der Rabattvertrag der Krankenkasse – es sei denn, der Arzt hat einen Austausch mit dem Aut-idem-Kreuz ausgeschlossen.
Im Allgemeinen müssen Patienten bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln mindestens 5 und maximal 10 Euro zuzahlen. Für Präparate zwischen 50 und 100 Euro zahlen die Versicherten 10 Prozent des Apothekenverkaufspreises. Liegt der Preis für das Medikament über dem maximalen Erstattungspreis, müssen die Versicherten die Festbetragsdifferenz aus eigener Tasche zahlen.
Ungeachtet dessen können Versicherte beim Kostenträger eine Zulassungsbefreiung beantragen. Wenn klar ist, das die Belastungsgrenze überschritten wird, kann der Eigenanteil im Voraus gezahlt werden. Dies nutzen besonders chronisch Kranke, die einen Eigenanteil von 1 Prozent leisten müssen. Die Krankenkasse errechnet dann die individuelle Summe, die im Voraus gezahlt wird. Liegt keine chronische Erkrankung vor, zahlen Versicherte 2 Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens.
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