ALBVVG

Jumbopackung bei Engpass

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Berlin -

Jumbopackungen werden von den Kassen in der Regel nicht übernommen. Eine Ausnahme ist der Sprechstundenbedarf, und auch das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) liefert eine Ausnahme von der Ausnahme.

Ist eine Jumbopackung auf Muster-16 verordnet, darf das Rezept nicht zu Lasten der Kasse beliefert werden. Von einer Jumbopackung ist die Rede, wenn die enthaltene Stückzahl einer Arzneimittelpackung oberhalb vom definierten Normbereich liegt. In § 2 Satz 4 Packungsgrößenverordnung heißt es dazu: „Packungen, deren Inhalte die jeweils größte der auf Grund dieser Verordnung bezeichneten Packungsgröße übersteigen, dürfen nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“

Aber nicht nur die Packungsgrößenverordnung, sondern auch der Rahmenvertrag schließt die Erstattung einer Jumbopackung aus. Grundlage ist § 8 Absatz 2. „Ein Fertigarzneimittel, dessen Packungsgröße die größte der auf Grund der Verordnung nach § 31 Absatz 4 Satz 1 SGB V bestimmte Packungsgröße übersteigt, ist nicht Gegenstand der Versorgung nach § 31 Absatz 1 SGB V und darf nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.“ Wie immer gibt es Ausnahmen – ein Beispiel ist der Sprechstundenbedarf.

Jumbopackung bei Engpass

Eine Jumbopackung darf auch dann ausnahmsweise zulasten der Kassen abgerechnet werden, wenn mehrere Packungen verordnet, aber nicht lieferbar sind und auch keine alternativen Aut-idem-Präparate beschafft werden können. Laut dem mit dem ALBVVG geänderten § 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB V) dürfen Apotheken im Falle der Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.

Ein Präparat gilt als nicht verfügbar, wenn es innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht beschafft werden kann. Wird eine Apotheke nur von einem Großhandel beliefert, genügt eine Abfrage innerhalb einer angemessenen Zeit. Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern hierdurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:

1. die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
2. die Packungsanzahl,
3. die Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
4. die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.

Entscheidend für die Abgabe einer Jumbopackung ist Punkt 1: „die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl“.

Jumbopackung im Akutfall verordnet – und jetzt?

Der Rahmenvertrag bietet den Apotheken die Möglichkeit, dennoch auf Grundlage der vorliegenden Verordnung zu Lasten der Kasse zu versorgen. Nämlich dann, wenn ein dringender Fall vorliegt. Grundlage ist § 17 Rahmenvertrag Nummer 7.

„Macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe eines Fertigarzneimittels erforderlich und ist eine Rücksprache mit dem verordnenden Arzt nicht möglich, gilt: […]

7. Überschreitet die nach Stückzahl verordnete Menge die größte für das Fertigarzneimittel festgelegte Messzahl, ist nur die nach der geltenden PackungsV aufgrund der Messzahl bestimmte größte Packung, ein Vielfaches dieser Packung, jedoch nicht mehr als die verordnete Menge abzugeben oder die der verordneten Menge nächstliegende kleinere vorrätige Packungsgröße.“

Das bedeutet: Im dringenden Fall – Akutversorgung, Notdienst – darf das Rezept von der Apotheke geändert werden und entsprechend den Vorgaben von § 17 versorgt werden. Somit besteht die Möglichkeit, eine Packung, die dem größten definierten Normbereich entspricht oder ein Vielfaches dieser Packung ist oder eine der verordneten Menge nächstliegende kleineren vorrätigen Packungsgröße an den/die Kund:in abgegeben werden. Sonder-PZN nicht vergessen!

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