Genehmigungspflicht, Erstattungsfähigkeit, Importquote

Importbestellung bei Lieferengpässen

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Berlin -

Apotheken dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Arzneimittel importieren. Dies kann beispielsweise notwendig sein, wenn das Medikament auf dem deutschen Markt nicht verfügbar ist, wie aktuell bei Cotrimoxazol. Welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, zeigt unsere Übersicht.

Das BfArM ermöglicht Apotheken in solch einem Einzelfall den Bezug und die Abgabe eines Einzelimportes gemäß § 73 Arzneimittelgesetz (AMG). Dadurch kann ein Kontingent an ausländischer Ware bezogen werden, um die Versorgung zu gewährleisten. Es muss sich hierbei jedoch um eine Bestellung für eine Einzelperson handeln und das Produkt muss im Exportland rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden sein.

Einzelimporte sind Humanarzneimittel, die in Deutschland keine Zulassung besitzen und von Apotheken unter Einhaltung besonderer Vorgaben nach Arzneimittelgesetz aus anderen Ländern importiert werden können. Neben der rechtlichen Zulässigkeit ist auch die Erstattungsfähgikeit sowie die Rezeptplicht zu prüfen.

Gilt in Deutschland die Verschreibungspflicht, wird auch eine Verordnung benötigt. Wird das Produkt jedoch aus einem Land, das nicht zur EU oder zum europäischen Wirtschaftsraum gehört, importiert, ist immer ein Rezept erforderlich.

Genehmigungspflichtig

Einzelimporte können zu Lasten der Kassen abgerechnet werden. Voraussetzung ist ein, vor Abgabe, gestellter Antrag auf Kostenübernahme und dessen Bewilligung. Fehlt die Zusage, können Apotheker:innen schlimmstenfalls auf den Kosten sitzen bleiben. Die Abgabe preisgünstiger Importe wird in § 13 des Rahmenvertrags geregelt.

Für Ersatzkassen gilt: Ein Einzelimport ist grundsätzlich nur dann erstattungsfähig, wenn eine Genehmigung vorliegt. Auch wenn für die Primärkassen einzelne Regionalverträge gelten, ist eine Genehmigung zu empfehlen, um mögliche Retaxationen zu vermeiden. Die Erteilung der Genehmigung kann jedoch einige Zeit dauern, was bei der dringenden Abgabe von Antibiotika heikel werden kann. Das verordnete Medikament wird oft zur sofortigen Einnahme verschrieben. Eine Lösung wäre, Patient:innen anzubieten, die Verschreibung vorerst wie ein Privatrezept zu behandeln. Es muss der volle Preis bezahlt werden und bei erfolgter Genehmigung, abzüglich Rezeptgebühr erstattet werden. Die Beschaffungskosten dürfen dabei ebenfalls nicht außer Acht gelassen werden. Beim Bedrucken des Rezepts können diese Gebühren mit angeführt werden.

Übrigens müssen folgende Fakten protokolliert werden:

  • Bezeichnung des eingeführten Arzneimittels
  • Name sowie Anschrift des Herstellers sowie des Lieferanten
  • Chargenbezeichnung, Menge und Darreichungsform des Arzneimittels
  • Name und Anschrift des Patienten sowie des verschreibenden Arztes oder Tierarztes
  • Datum der Bestellung und Abgabe
  • Namenszeichen des abgebenden oder beaufsichtigendem Apothekers
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