Original und Reimport werden sozialrechtlich als ein und dasselbe Arzneimittel betrachtet. Ein Substitutionsverbot durch Setzen von Aut-idem gibt es nicht. Wird dies in der Praxis nicht beachtet, kann es für die Apotheke unter Umständen teuer werden. Null-Retax ist die Strafe. Aber wie kann der Austausch überhaupt verhindert werden? Und was ist zu tun, wenn der Import nicht lieferbar ist?
Grundsätzlich gilt: Ist das Original mit gesetztem Aut-idem-Kreuz verordnet, hat der Rabattvertrag der Kasse Vorrang. Ist der Import rabattiert, muss ausgetauscht und der Rabattvertrag bedient werden. Gleiches gilt im umgekehrten Fall: Rabattiertes Original hat Vorrang vor nicht rabattiertem Import. Nicht austauschen muss die Apotheke, wenn ein Generikum rabattiert ist.
Apotheker können das gesetzte Aut-idem-Kreuz nur ignorieren, wenn der Arzt eine ausdrückliche Arzneimittelverordnung vorgenommen hat – also den genauen Produktnamen und die PZN samt Hersteller rezeptiert hat – und einen zusätzlichen Vermerk vorgenommen hat. Geeignet ist beispielsweise: „aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch“.
Dies gilt vor allem für die Ersatzkassen. Im Arzneiversorgungsvertrag der Ersatzkassen heißt es in §4: „Hat der Vertragsarzt ein Fertigarzneimittel unter seinem Produktnamen und/oder seiner Pharmazentralnummer unter Verwendung des Aut-idem-Kreuzes verordnet, ist dies im Verhältnis von importiertem und Bezugsarzneimittel mangels arzneimittelrechtlicher Substitution unbeachtlich. Dies gilt nicht, wenn der Arzt vermerkt hat, dass aus medizinisch-therapeutischen Gründen kein Austausch erfolgen darf“.
Eine andere Möglichkeit ist die Verwendung des Sonderkennzeichens für pharmazeutische Bedenken. In diesem Fall ist jedoch eine ausführliche Begründung anzugeben, einen 100-prozentigen Retaxschutz bietet die Sonder-PZN jedoch nicht. Wie die Vergangenheit zeigte, wurden auch pharmazeutische Bedenken retaxiert.
Was ist zu tun, wenn der rabattierte Import nicht lieferbar und das Original verordnet ist? In diesem Fall kann zu Lasten der Ersatzkassen einer der drei preisgünstigsten Importe oder das Original geliefert werden. In jedem Fall ist das Sonderkennzeichen „Rabattartikel nicht lieferbar“ mit schriftlicher Begründung zu dokumentieren. Apotheken sollten außerdem einen Defektbeleg vom Reimporteur anfordern, denn dieser wird von der Kassen gefordert. Der Defektbeleg vom Großhandel wird meist nicht anerkannt. Genau hier liegt das Problem, denn die Reimporteure weigern sich in vielen Fällen, den Beleg auszustellen. Bleibt also nur, ein neues Rezept einzuholen.
Apotheker sind nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB V) zum Austausch auf ein rabattiertes Arzneimittel verpflichtet – das gilt für Original und Generikum gleichermaßen. Verhindern kann diese Vorgabe nur die Markierung des Aut-idem-Feldes. Dabei ist es unerheblich, wie der Arzt die Kennzeichnung vornimmt – Kreuz, Strich, Smiley oder Kreis, alles ist möglich. Im Fall Import und Original zählt Aut-idem jedoch nicht.
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