Kompressionsstrumpf, Lanzetten & Co.

Hilfsmittelrezept – 28 Tage und keine Mischverordnung

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Berlin -

Arzneimittel und Hilfsmittel sind getrennt voneinander zu verordnen. Der Hilfsmittelempfang muss auf der Rezeptrückseite vom Patienten mit Datum und Unterschrift bestätigt werden. Soweit so gut. Aktuell scheint das Ausstellungsdatum in den Fokus zu rücken: Der Versorgungszeitraum bei Milchpumpe & Co. beläuft sich auf 28 Tage – wer länger versorgt kann retaxiert werden.

Definition

Hilfsmittel sind Mittel oder technische Produkte, die individuell gefertigt oder als serienmäßig hergestellte Ware in unverändertem Zustand oder als Basisprodukt abgegeben werden. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gehören zu den Hilfsmitteln Sehhilfen, Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische Hilfsmittel und weitere Hilfsmittel wie Spritzen, Inhalationsgeräte, Milchpumpen und Applikationshilfen.

Von Hilfsmitteln abzugrenzen sind Pflegehilfsmittel (Desinfektionsmittel, Handschuhe, Bettschutzeinlagen) und Heilmittel (Physiotherapie, Podologie, Ernährungstherapie).

Mischverordnungen

Hilfsmittel und Arzneimittel dürfen nicht zusammen auf einem Rezept verordnet werden. Teststreifen zählen nicht zu den Hilfsmitteln – sie dürfen mit Arzneimitteln auf einem Rezept stehen. Nadeln und Lanzetten dürfen hingegen nur allein rezeptiert werden. Trinknahrung muss nicht gesondert abgerechnet werden.

Gültigkeit

28 oder 30 Tage oder ein Monat: Die Gültigkeit der Kassenrezepte ist zu prüfen und unterscheidet sich je nach Arzneiliefervertrag. Zuletzt informierte die KKH die Apotheken darüber, dass die Gültigkeit der Muster-16-Verordnung gemäß der Hilfsmittelrichtlinie 28 Kalendertage beträgt.

Änderungen und Ergänzungen

Die Verordnung von Hilfsmitteln kann entsprechend der Hilfsmittelrichtlinie § 7 Absatz 4 ergänzt werden, allerdings: „Änderungen und Ergänzungen der Verordnung von Hilfsmitteln bedürfen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe.“

Hilfsmittelnummer, Abrechnung und Unterschrift

Wird ein Hilfsmittel abgegeben, muss nach den Verträgen gemäß Paragraph 302 Sozialgesetzbuch (SGB) V die zehnstellige Hilfsmittelnummer auf das Rezept gedruckt werden. Die Kassen verlangen für die Abrechnung eine separate Rechnungsstellung über ein spezielles Abrechnungsverfahren. Die Abrechnung muss entweder per elektronischer Datenübertragung oder per Datenträger maschinell verwertbar möglich sein. Alle für die Abrechnung erforderlichen Papierunterlagen wie die Genehmigung auf Kostenübernahme oder Maßblätter müssen elektronisch übermittelt werden. Patienten müssen dann den Empfang des Produktes auf der Rückseite mit Datum und Unterschrift quittieren.

Höherwertige Versorgung

Entscheidet sich der Kunde für eine höherwertige Versorgung, sollte eine entsprechende Erklärung unterzeichnet werden. Für jedes Hilfsmittel, für das Mehrkosten gezahlt wurden, soll eine zusätzliche Abrechnungszeile auf das Rezept gedruckt werden. Die Aufzahlung wird unter Verwendung der Sonder-PZN 06460725 kenntlich gemacht. Wie hoch die Aufzahlung war, wird in das Feld „Taxe“ gedruckt. Fallen keine Mehrkosten an, muss auch keine zusätzliche Abrechnungszeile generiert werden.

Diagnose muss auf das Hilfsmittelrezept

Laut § 7 Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) ist der Arzt zur Angabe der Diagnose verpflichtet.

„In der Verordnung ist das Hilfsmittel so eindeutig wie möglich zu bezeichnen, ferner sind alle für die individuelle Versorgung oder Therapie erforderlichen Angaben zu machen. Die Vertragsärztin oder der Vertragsarzt soll deshalb unter Nennung der Diagnose und des Datums […] angeben.“

Hat der Arzt keine Diagnose angegeben, ist die Apotheke berechtigt zu beliefern. Die Änderungen und Ergänzungen müssen erneut vom Arzt unterschrieben werden – inklusive Datumsangabe.

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