Maximal 40 Euro pro Monat von der Pflegekasse: Pflegebedürftige können für Hilfsmittel zum Verbrauch der Produktgruppe 54 eine Kostenpauschale beantragen. Mit Erhalt der Genehmigung können Apotheken die Patienten versorgen. Ein Überblick zu Vorraussetzungen, Produktgruppen und Abrechnung.
Pflegebedürftige Menschen, die einem Pflegegrad zugeordnet wurden, können bei der Pflegekasse einen Antrag über die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch stellen. Das Rechtliche regelt § 78 Absatz 1 in Verbindung mit § 40 Sozialgesetzbuch (SGB) XI. Anspruch haben Personen, die pflegebedürftig sind und zu Hause, in einer Wohngemeinschaft oder im betreuten Wohnen leben und gepflegt werden. Wer in einem Pflegeheim oder im Krankenhaus untergebracht ist, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Pflegehilfsmitteln. Wer beispielsweise häuslich gepflegt wird und für einige Wochen ins Krankenhaus muss, verliert in dieser Zeit den Anspruch auf Pflegehilfsmittel.
Ein Rezept vom Arzt ist für die Genehmigung nicht notwendig. Der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter oder eine von ihm beauftragte Person können bei der Pflegekasse unter Verwendung des Formulars „Anlage 4“ einen Antrag auf Genehmigung stellen. Die Pflegekasse übernimmt maximal 40 Euro pro Monat für Hilfsmittel zum Verbrauch. Der Antrag wird einmalig gestellt und bedarf etwa vier Wochen Bearbeitungszeit. In wenigen Fällen wird die Genehmigung zeitlich befristet. Eine Zuzahlung fällt bei der Versorgung nicht an.
Nicht alle Pflegekassen genehmigen alle Pflegehilfsmittel – sondern nur bestimmte oder legen eine Mengenbeschränkung für bestimmte Produkte fest. In jedem Fall darf der Monatsbetrag von 40 Euro nicht überschritten werden. Die Apotheke muss bei der Belieferung die vorliegende Genehmigung beachten.
Abgerechnet wird in der Apotheke über die Anlage 2. Das Formular muss die Daten des Versicherten, Genehmigungskennzeichen, Daten des Leitungserbringers und die gelieferten Pflegehilfsmittel enthalten – inklusive Menge, Preis und Abgabedatum. Der Versicherte muss den Empfang der Produkte inklusive Datum und Unterschrift bestätigen.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind unter der Produktgruppe 54 zusammengefasst. Dazu zählen Produkte zum einmaligen Gebrauch wie beispielsweise Bettschutzeinlagen, Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel für Hände und Flächen oder Mundschutz. Technische Hilfsmittel der Produktgruppen 50, 52 und 53 werden bevorzugt leihweise zur Verfügung gestellt. Dazu zählen Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege, zur selbstständigen Lebensführung sowie zur Linderung der Beschwerden. Wiederverwendbare saugende Bettschutzeinlagen zählen zur Produktgruppe 51 und sind nicht auf 40 Euro monatlich begrenzt.
Saugende Bettschutzeinlagen für den einmaligen Gebrauch sind mit der Pflegehilfsmittelpositionsnummer 54.45.01.0001 und einem Höchstpreis von 21,54 Euro inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer für 50 Stück abzurechnen. Fingerlinge haben die Nummer 54.99.01.0001 und einen Maximalbetrag von 5,64 Euro für 100 Stück. Einmalhandschuhe sind mittels 54.99.01.1001 für höchstens 7,18 Euro für 100 Stück abzurechnen. Hände- und Flächendesinfektion tragen die Pflegehilfsmittelpositionsnummern 54.99.02.0001 beziehungsweise 54.99.02.0002. In Rechnung können für je 500 ml 8,21 Euro beziehungsweise 6,15 Euro gestellt werden. Patienten können also nicht frei wählen, sondern bekommen nur für jedes Produkt einen festgelegten Betrag.
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